Otto Schmidt Verlag

VG Hamburg v. 16.4.2020 - 11 E 1630/20

Coronavirus-Eindämmungsverordnung steht Besuch eigener Kinder in einem Kinderschutzhaus nicht entgegen

Das in der Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Hamburg vom 2.4.2020 geregelte ausnahmslose Verbot, die eigenen Kinder in Kinderschutzeinrichtungen persönlich zu besuchen, verletzt die Eltern in ihren Grundrechten, indem es zu einem kompletten Kontaktabbruch zwischen Eltern und Kinder führt. Dies gilt insbesondere deshalb, weil eine Differenzierung - etwa nach dem Alter der Kinder, der Qualität der bisherigen Eltern-Kind-Beziehung, der Häufigkeit der bisherigen Umgangskontakte oder sonstigen Aspekten - nicht stattfindet.

Der Sachverhalt:
Nach der Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Hamburg vom 2.4.2020 in der Fassung vom 9.4.2020 ist auch Eltern der Besuch und das Betreten von besonderen Formen von Kinderschutzeinrichtungen untersagt. Eine Ausnahme von diesem Verbot sieht die Verordnung nicht vor. Gegen diese Regelung richtet sich der Eilantrag der antragstellenden Mutter.

Das VG gab dem Antrag statt. Gegen die Entscheidung kann die Freie und Hansestadt Hamburg Beschwerde bei dem Hamburgischen OVG erheben.

Die Gründe:
Das ausnahmslose Verbot, die eigenen Kinder in Kinderschutzeinrichtungen persönlich zu besuchen, verletzt die Eltern in ihren Grundrechten, indem es zu einem kompletten Kontaktabbruch zwischen Eltern und Kinder führt, ohne dabei etwa nach dem Alter der Kinder, der Qualität der bisherigen Eltern-Kind-Beziehung, der Häufigkeit der bisherigen Umgangskontakte oder sonstigen Aspekten zu differenzieren. Überdies ermöglicht die Coronavirus-Eindämmungsverordnung zwar einen Besuch in Krankenhäusern und Einrichtungen der öffentlichen Unterbringung in Einzelfällen, sieht aber keine entsprechende Ausnahmeregelung für Kinderschutzeinrichtungen vor.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 07.05.2020 11:54
Quelle: VG Karlsruhe PM vom 17.4.2020

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