Otto Schmidt Verlag

Volle Mutterschaftsleistungen trotz Kurzarbeit

Im Zuge der Covid19-Pandemie haben viele Betriebe ihre Beschäftigten in Kurzarbeit geschickt. Für schwangere Frauen und deren Arbeitgeber stellt sich die Frage, welche Auswirkungen die Einführung von Kurzarbeit auf die Höhe der Mutterschaftsleistungen hat.

Innerhalb der gesetzlichen Mutterschutzfrist, die in der Regel sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin beginnt und acht Wochen nach der Geburt endet, erhalten Frauen Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse oder dem Bundesamt für Soziale Sicherung und ggf. noch einen Arbeitgeberzuschuss. Außerhalb der gesetzlichen Mutterschutzfristen erhalten Frauen Mutterschutzlohn, wenn für sie ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen worden ist. Die Höhe der Mutterschaftsleistungen in den Schutzfristen (Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss) bemisst sich nach dem durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist. Die Höhe des Mutterschutzlohns bemisst sich grundsätzlich nach dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft.

Ein gemeinsames Orientierungspapier des BMFSFJ, des BMG und des BMAS gibt nun vor allem für Arbeitgeber Klarheit. Demnach können schwangere und stillende Frauen in Beschäftigungsverboten und in den Schutzfristen auch während der Kurzarbeit die vollen Mutterschaftsleistungen erhalten.

Zu dem Orientierungspapier kommen Sie hier.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 16.06.2020 12:18
Quelle: BMFSFJ online

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