Otto Schmidt Verlag

Aktuelle BGH-Rechtsprechung in Leitsätzen

Hier finden Sie die neuesten Entscheidungen aus der Rubrik "Aktuell" des anstehenden FamRB-Heftes, bevor sie von erfahrenen Praktikern für Sie in den folgenden Heften aufbereitet, mit Beraterhinweisen versehen und die Konsequenzen für Ihre Praxis aufgezeigt werden.


BGH, Beschl. v. 10.6.2020 – XII ZB 215/20
Verlängerungsvoraussetzungen länger andauernder Unterbringung bei Selbstgefährdung
a) Auch bei einer bereits länger andauernden Unterbringung setzt die gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB erfolgende (weitere) zivilrechtliche Unterbringung eine nach wie vor bestehende ernstliche und konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Betroffenen voraus (im Anschluss an BGH v. 14.3.2018 – XII ZB 629/17, BGHZ 218, 111 = FamRZ 2018, 950).
b) Besonderheiten können sich bei einer bereits mehrere Jahre währenden Unterbringung allerdings mit Blick auf die Feststellung der von § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB vorausgesetzten Gefährdung von Leib oder Leben des Betroffenen und die hierfür gebotene Begründungstiefe der gerichtlichen Entscheidung sowie für die Frage der Verhältnismäßigkeit der Freiheitsentziehung ergeben (im Anschluss an BGH v. 14.3.2018 – XII ZB 629/17, BGHZ 218, 111 = FamRZ 2018, 950).


BGH, Beschl. v. 27.5.2020 – XII ZB 582/19
Erneute Anhörung des Betroffenen nach Erstattung des schriftlichen Gutachtens
Auch wenn der Sachverständige den Betroffenen während der Anhörung begutachtet und eine mündliche Einschätzung zur Betreuungsbedürftigkeit abgibt, die der Richter dem Betroffenen anschließend erläutert, ist der Betroffene nach Erstattung des schriftlichen Gutachtens erneut anzuhören. Dazu ist ihm dieses rechtzeitig vor dem neuen Anhörungstermin zu überlassen (im Anschluss an BGH v. 4.3.2020 – XII ZB 485/19, FamRZ 2020, 782).


BGH, Urt. v. 6.3.2020 – V ZR 329/18
Aufhebung einer Nießbrauchsgemeinschaft zwischen geschiedenen Eheleuten
Ist für mehrere Personen als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB ein Nießbrauch an einem Grundstück bestellt, kann die Aufhebung der Gesamtberechtigung entsprechend § 749 Abs. 1 BGB nicht verlangt werden.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 21.07.2020 11:01
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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