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Referentenentwurf zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder

Das BMJV hat am 31.8.2020 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder veröffentlicht. Der Entwurf enthält folgende Kernpunkte – u.a. unter 2. auch zur Qualifizierung der Familienrichterschaft und Verfahrensbeistände:

1. Verschärfungen des Strafrechts:

  • Sexualisierte Gewalt gegen Kinder“: Die Straftatbestände des sexuellen Missbrauchs von Kindern sollen mit diesem Begriff gesetzlich neu bezeichnet werden, um das Unrecht der Taten klar zu beschreiben.
  • Der Grundtatbestand der sexualisierten Gewalt gegen Kinder soll künftig ein Verbrechen sein, mit einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe (bisher als Vergehen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht).
  • Verbreitung, Besitz und Besitzverschaffung von Kinderpornografie sollen zum Verbrechen hochgestuft werden. Für die Verbreitung von Kinderpornografie sieht der Entwurf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor (bisher drei Monate bis fünf Jahre). Besitz und Besitzverschaffung sollen mit Freiheitsstrafen von einem Jahr bis zu fünf Jahren geahndet werden (bisher bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe). Das gewerbs- und bandenmäßige Verbreiten soll künftig mit Freiheitsstrafe von zwei bis 15 Jahren geahndet werden können (bisher sechs Monate bis zehn Jahre).
  • Taten mit oder vor Dritten: Die §§ 174 bis 174c StGB (sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen und in Abhängigkeitsverhältnissen) sollen um Handlungen mit oder vor Dritten erweitert werden.
  • Verjährung: Bei der Herstellung kinderpornografischer Inhalte, die ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, soll die Verjährungsfrist erst mit Vollendung des 30. Lebensjahrs des Opfers beginnen.

2. Prävention und Qualifizierung der Justiz:

  • Qualifikationsanforderungen für Familien- und Jugendrichterinnen und -richter, Jugendstaatsanwältinnen und Jugendstaatsanwälte sowie Verfahrensbeistände von Kindern sollen gesetzlich geregelt und damit konkreter und verbindlicher gefasst werden.
  • Die persönliche Anhörung von Kindern in Kindschaftsverfahren soll – unabhängig von ihrem Alter – grundsätzlich vorgeschrieben werden.
  • Um Kindern und Jugendliche umfassend zu schützen, sollen die Fristen für die Aufnahme von relevanten Verurteilungen in erweiterte Führungszeugnisse erheblich verlängert werden.

3. Effektive Strafverfolgung:

  • Bei schwerer sexualisierter Gewalt gegen Kinder soll die Anordnung von Untersuchungshaft unter erleichterten Voraussetzungen möglich sein.
  • Telekommunikationsüberwachung soll künftig auch bei Ermittlungen wegen Sichverschaffens oder Besitzes von Kinderpornografie möglich sein.
  • Onlinedurchsuchung: Bei sämtlichen Formen der schweren sexualisierten Gewalt gegen Kinder sowie der Verbreitung kinderpornografischer Inhalte soll künftig eine Onlinedurchsuchung angeordnet werden können.

Zum Referentenentwurf, der auf der Homepage des BMJV veröffentlicht ist, kommen Sie hier.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 26.10.2020 17:57

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