Otto Schmidt Verlag

EuGH v. 6.10.2020 - C-181/19

Zum Ausschluss von EU-Bürgern von sozialen Grundleistungen

Ein früherer Wanderarbeitnehmer und seine Kinder, denen ein Aufenthaltsrecht aufgrund des Schulbesuchs der Kinder zusteht, können nicht mit der Begründung, dass dieser Arbeitnehmer arbeitslos geworden ist, automatisch von nach dem nationalen Recht vorgesehenen Leistungen der sozialen Grundsicherung ausgeschlossen werden.

Der Sachverhalt:
Der Kläger ist polnischer Staatsangehöriger und wohnt seit 2013 mit seinen beiden minderjährigen Töchtern in Deutschland, wo die beiden Töchter zur Schule gehen. In den Jahren 2015 und 2016 übte der Kläger in Deutschland mehrere abhängige Beschäftigungen aus und wurde dann arbeitslos. Von September 2016 bis Juni 2017 bezog die Familie u.a. Leistungen der sozialen Grundsicherung nach den deutschen Rechtsvorschriften, nämlich Arbeitslosengeld II für den Kläger und Sozialgeld für seine Kinder. Seit Januar 2018 übt der Kläger wieder eine Vollzeitbeschäftigung in Deutschland aus.

Der Kläger beantragte bei dem Jobcenter Krefeld, die Weiterbewilligung der oben genannten Leistungen für den Zeitraum Juni bis Dezember 2017. Das Jobcenter Krefeld lehnte seinen Antrag jedoch mit der Begründung ab, dass der Kläger im streitigen Zeitraum den Arbeitnehmerstatus nicht behalten habe und sich zum Zweck der Arbeitsuche in Deutschland aufhalte. Gegen diesen Bescheid wendet sich der Kläger mit seiner Klage.

Das SG gab der Klage statt. Das Jobcenter Krefeld legte daraufhin Berufung beim LSG ein. Dieses setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vor. Der EuGH hat vorliegend die Rechte, die einem früheren Wanderarbeitnehmer mit unterhaltsberechtigten Kindern, die im Aufnahmemitgliedstaat zur Schule gehen, zustehen, im Licht der Verordnungen Nr. 492/2011 und Nr. 883/2004 sowie der Richtlinie 2004/38 präzisiert.

Die Gründe:
Die fraglichen Leistungen der sozialen Sicherheit können als "soziale Vergünstigungen" i.S.d. Verordnung Nr. 492/2011 eingestuft werden. Diese Verordnung steht einer nationalen Regelung entgegen, die es unter allen Umständen und automatisch ausschließt, dass ein früherer Wanderarbeitnehmer und seine Kinder derartige Leistungen erhalten, obwohl sie nach Art. 10 der Verordnung ein eigenständiges Aufenthaltsrecht aufgrund des Schulbesuchs der Kinder genießen.

Das Aufenthaltsrecht, das Kindern eines Wanderarbeitnehmers oder früheren Wanderarbeitnehmers zuerkannt wird, um ihnen Zugang zum Unterricht zu gewährleisten, und das aus dem das Aufenthaltsrecht des Elternteils abgeleitet ist, der die elterliche Sorge für sie wahrnimmt, folgt ursprünglich aus der Arbeitnehmereigenschaft dieses Elternteils. Ist dieses Recht einmal erworben, erwächst es zu einem eigenständigen Recht und kann über den Verlust der Arbeitnehmereigenschaft hinaus fortbestehen. Personen, denen ein solches Aufenthaltsrecht zusteht, genießen auch das in der Verordnung Nr. 492/2011 vorgesehene Recht auf Gleichbehandlung mit Inländern im Bereich der Gewährung sozialer Vergünstigungen, und zwar selbst dann, wenn sie sich nicht mehr auf die Arbeitnehmereigenschaft berufen können, aus der sie ihr ursprüngliches Aufenthaltsrecht hergeleitet haben. Diese Auslegung verhindert somit, dass eine Person, die beabsichtigt, gemeinsam mit ihrer Familie ihren Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen, um in einem anderen Mitgliedstaat zu arbeiten, dem Risiko ausgesetzt ist, bei Verlust ihrer Beschäftigung den Schulbesuch ihrer Kinder unterbrechen und in ihr Herkunftsland zurückkehren zu müssen, weil sie nicht die nach den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Sozialleistungen in Anspruch nehmen kann, die den Lebensunterhalt der Familie in diesem Mitgliedstaat sicherstellen würden.

Der Aufnahmemitgliedstaat kann sich in einem Fall wie dem vorliegenden nicht auf die in der Richtlinie 2004/38 vorgesehene Ausnahme vom Grundsatz der Gleichbehandlung im Bereich der Sozialhilfe berufen. Diese Ausnahme erlaubt es, bestimmten Kategorien von Personen, u.a. denjenigen, denen nach dieser Richtlinie ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche im Aufnahmemitgliedstaat zusteht, die Gewährung von Sozialhilfeleistungen zu versagen, um zu verhindern, dass diese Personen die Sozialhilfeleistungen dieses Mitgliedstaats unangemessen in Anspruch nehmen. Diese Ausnahme ist jedoch eng auszulegen und kann nur auf Personen Anwendung finden, deren Aufenthaltsrecht ausschließlich auf dieser Richtlinie beruht. Vorliegend steht den Betroffenen zwar ein Aufenthaltsrecht aufgrund dieser Richtlinie zu, weil sich der betreffende Elternteil auf Arbeitsuche befindet. Da sie sich auch auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach der Verordnung Nr. 492/2011 berufen können, kann ihnen diese Ausnahme jedoch nicht entgegengehalten werden. Daher begründet eine nationale Regelung, die sie von jeglichem Anspruch auf Leistungen der sozialen Sicherheit ausschließt, eine Ungleichbehandlung gegenüber Inländern im Bereich der sozialen Vergünstigungen, die gegen diese Verordnung verstößt.

Einem Wanderarbeitnehmer oder früheren Wanderarbeitnehmer und dessen Kindern, die ein Aufenthaltsrecht aufgrund der Verordnung Nr. 492/2011 genießen und in einem Sozialversicherungssystem im Aufnahmemitgliedstaat eingebunden sind, steht auch das Recht auf Gleichbehandlung aus der Verordnung Nr. 883/2004 zu. Ihnen jeglichen Anspruch auf die fraglichen Leistungen der sozialen Sicherheit zu versagen, stellt daher eine Ungleichbehandlung gegenüber Inländern dar. Diese Ungleichbehandlung verstößt gegen die letztgenannte Verordnung, da die in der Richtlinie 2004/38 vorgesehene Ausnahme auf die Situation eines solchen Arbeitnehmers und seiner Kinder, die zur Schule gehen, aus denselben Gründen, die der EuGH im Zusammenhang mit der Verordnung Nr. 492/2011 dargelegt hat, keine Anwendung finden kann.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 06.10.2020 11:00
Quelle: EuGH PM Nr. 126 vom 6.10.2020

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