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BGH v. 15.9.2020 - VI ZR 544/19

Gegen Empfangsbekenntnis zugestellter Beschluss über Gewährung von PKH: Frist für Wiedereinsetzungsantrag ordnungsgemäß notiert?

Wird ein Beschluss über die Gewährung von Prozesskostenhilfe dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gem. § 174 Abs. 1 ZPO gegen Empfangsbekenntnis zugestellt, so hat der Prozessbevollmächtigte bei Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses anhand der Handakte zu überprüfen, ob eine durch Bekanntgabe dieses Beschlusses in Lauf gesetzte Frist für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ordnungsgemäß notiert ist. Unterlässt er dies, so liegt bereits hierin ein Verschulden i.S.d. § 233 Abs. 1 ZPO; unterbleibt infolge des Versäumnisses die rechtzeitige Stellung des Wiedereinsetzungsantrags, so scheidet eine Wiedereinsetzung in die versäumte Wiedereinsetzungsfrist aus.

Der Sachverhalt:
Der Kläger nimmt den Beklagten in Zusammenhang mit dem Erwerb einer Kapitalanlage auf Schadensersatz in Anspruch. Das LG wies die Klage ab. Auf die Berufung des Klägers änderte das OLG die Entscheidung des LG teilweise - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung - ab, verurteilte den Beklagten zur Zahlung von rd. 21.000 € nebst Zinsen an den Kläger und stellte fest, dass die Schadensersatzpflicht des Beklagten auf einer vorsätzlich begangenen deliktischen Handlung beruht. Die Revision zum BGH wurde zugelassen.

Das Berufungsurteil wurde den vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 15.3.2019 zugestellt. Mit beim BGH am 26.3.2019 eingegangenem Schriftsatz beantragte der beim BGH zugelassene Rechtsanwalt X. als Prozessbevollmächtiger des Beklagten, diesem Prozesskostenhilfe (PKH) für das Revisionsverfahren zu gewähren und dem Beklagten ihn, den Prozessbevollmächtigten, gem. § 121 Abs. 2 ZPO beizuordnen. Mit in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten am 18.11.2019 eingegangenem und von ihm mit Empfangsbekenntnis unter dem 19.11.2019 als zugestellt anerkanntem Beschluss vom 12.11.2019 entsprach der erkennende Senat diesen Anträgen. Auf telefonische Mitteilung der Rechtspflegerin an die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten vom 18.12.2019, dass bislang kein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingegangen sei, beantragte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten mit am 20.12.2019 eingegangenem Schriftsatz, dem Beklagten Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionsfrist und Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionsfrist zu gewähren, und legte zugleich für den Beklagten Revision ein.

Zur Begründung seines Antrags führte er im Wesentlichen aus, seine Kanzlei sei mit einer Rechtsanwaltsfachgehilfin und einer Rechtsfachwirtin, Frau B, besetzt. Die eingehende Post werde abwechselnd von der einen oder von der anderen bearbeitet. Beide Mitarbeiterinnen seien darüber informiert, dass im Falle der Gewährung von PKH für einen Rechtsmittelführer, bei dem im Hinblick auf den rechtzeitig gestellten PKH-Antrag die Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfrist versäumt worden seien, innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO Wiedereinsetzung beantragt werden müsse und diese Frist mit dem Zugang des Beschlusses über die Gewährung von PKH zu laufen beginne. Die Mitarbeiterinnen seien angewiesen, diese Frist mit dem Eingang der PKH-Bewilligungsentscheidung im Termins-/Fristenbuch und im elektronischen Fristenkalender sowie in der Handakte einzutragen.

Am Tag des Eingangs des Beschlusses des erkennenden Senats über die Gewährung von PKH und seine Beiordnung vom 12.11.2019, nämlich dem 18.11.2019, habe die Rechtsfachwirtin, Frau B, die eingehende BGH-Post bearbeitet. Sie sei in der Kanzlei seit dem Jahr 2002 angestellt und habe die ihr obliegende Aufgabe der Fristenerfassung und -notierung stets äußerst zuverlässig bewältigt, wovon er, der Prozessbevollmächtigte, sich durch stichprobenweise Kontrolle der Eintragungen im Termins-/Fristenbuch und in der Handakte regelmäßig vergewissere. Im Streitfall habe Frau B aus ihr selbst und dem Prozessbevollmächtigten unerklärlichen Gründen die Fristennotierung komplett versäumt. Deshalb sei die Wiedereinsetzungsfrist - anders als die im Hinblick auf den PKH-Antrag versäumte und wegen dieses Antrags als "erledigt" vermerkte Revisions- und Revisionsbegründungsfrist, die in den Fristenkalendern eingetragen gewesen seien - nicht erfasst und notiert worden. Erst durch den Anruf vom 18.12.2019 sei das Versäumnis bemerkt worden.

Der BGH wies den Antrag des Beklagten, ihm hinsichtlich der versäumten Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Revisionsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, zurück. Die Revision wurde als unzulässig verworfen.

Die Gründe:
Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionsfrist hat keinen Erfolg.

Nach § 234 Abs. 1 ZPO muss die Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen beantragt werden; die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist. Besteht das Hindernis für die Einlegung eines Rechtsmittels darin, dass die betreffende Partei die für die Einlegung des Rechtsmittels erforderlichen Mittel nicht aufzubringen vermag, so entfällt das Hindernis mit Bekanntgabe des Beschlusses über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe, so dass der Lauf der Zwei-Wochen-Frist zu diesem Zeitpunkt beginnt. Nachdem der PKH-Beschluss dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 18.11.2019 zugegangen und der Empfang von ihm unter dem 19.11.2019 gem. § 174 ZPO bestätigt wurde, war die Frist zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Revisionsfrist bei Eingang des diesbezüglichen Antrags am 20.12.2019 bereits abgelaufen. Die Versäumung dieser Frist erfolgte nicht ohne ein - dem Beklagten gem. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes - Verschulden seines Prozessbevollmächtigten.

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist für den Fall der Zustellung eines Urteils an einen Rechtsanwalt gegen Empfangsbekenntnis gem. § 174 ZPO anerkannt, dass ein die Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist ausschließendes Verschulden regelmäßig bereits darin liegt, dass der Prozessbevollmächtigte das Empfangsbekenntnis ohne Überprüfung auch nur der Handakte - durch die das Versäumnis im Streitfall bereits aufgefallen wäre - unterzeichnet und zurückreicht. Für die im Streitfall maßgebliche Sachverhaltskonstellation der Zustellung eines PKH gewährenden Beschlusses, durch den die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO in Bezug auf eine versäumte Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt, kann nichts anderes gelten.

Zwar ist eine förmliche Zustellung des PKH-Beschlusses in diesem Fall - anders als die förmliche Zustellung eines Urteils für den Lauf der Rechtsmittelfrist - keine für den Lauf der Frist notwendige Voraussetzung. Erfolgt aber eine solche Zustellung, so lässt der das Empfangsbekenntnis unterzeichnende Prozessbevollmächtigte auch hier ihm ohne weiteres zur Verfügung stehende und zumutbare Kontrollmöglichkeiten außer Acht, wenn er das Empfangsbekenntnis unterzeichnet, ohne sich in der Handakte zu vergewissern, dass die nunmehr in Lauf gesetzte Zwei-Wochen-Frist des § 234 Abs. 1 ZPO für den Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist und Rechtsmitteleinlegung (vgl. § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO) ordnungsgemäß notiert ist.

Scheidet eine Wiedereinsetzung des Beklagten in den vorigen Stand in Bezug auf die Revisionsfrist aus, so ist die Revision des Beklagten als unzulässig zu verwerfen. Denn die nach § 548 ZPO einmonatige Revisionsfrist ist bereits am 15.4.2019 und damit vor Eingang der Revisionsschrift am 20.12.2019 abgelaufen. Wird ein Beschluss über die Gewährung von PKH dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gem. § 174 Abs. 1 ZPO gegen Empfangsbekenntnis zugestellt, so hat der Prozessbevollmächtigte bei Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses anhand der Handakte zu überprüfen, ob eine durch Bekanntgabe dieses Beschlusses in Lauf gesetzte Frist für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ordnungsgemäß notiert ist. Unterlässt er dies, so liegt bereits hierin ein Verschulden i.S.d. § 233 Abs. 1 ZPO; unterbleibt infolge des Versäumnisses die rechtzeitige Stellung des Wiedereinsetzungsantrags, so scheidet eine Wiedereinsetzung in die versäumte Wiedereinsetzungsfrist aus.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 06.10.2020 16:34
Quelle: BGH online

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