Otto Schmidt Verlag

BFH v. 19.2.2020 - II R 32/17

Zur Bindungswirkung eines rechtskräftigen Urteils zur Schenkungsteuer

Hat das FG in einem rechtskräftigen Urteil einen Schenkungsteuerbescheid mit der Begründung aufgehoben, der vom Finanzamt besteuerte Erwerb sei weder für den im Bescheid genannten Zeitpunkt noch für einen späteren Zeitpunkt feststellbar, steht die Rechtskraft des Urteils einer erneuten Besteuerung dieses Erwerbs entgegen. Eine nach dem FG-Urteil von den Beteiligten des Erwerbsvorgangs erstellte schriftliche Bestätigung des Erwerbs für den im aufgehobenen Bescheid genannten Zeitpunkt rechtfertigt nicht den Erlass eines neuen Steuerbescheids.

Der Sachverhalt:
Im Streitfall geht es um die im Jahr 2008 errichtete klagende Stiftung, nach deren Satzung die Stifterin, deren Ehemann und deren Tochter begünstigt sind. Ferner ist bestimmt, dass neben der ältesten lebenden Generation zwei weitere Generationen partizipieren können. Das Finanzamt unterwarf das Stiftungsgeschäft der Schenkungsteuer. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hob das FG den Schenkungsteuerbescheid auf, da es davon ausging, dass zum Stichtag 13.8.2008 das Aktienvermögen noch nicht auf die Klägerin übertragen worden war.

Anfang Juni 2015 ging beim Finanzamt ein Dokument ein, in dem die Stifterin und die Tochter (vertreten durch die Stifterin und ihren Ehemann) unter einer "Präambel" bekundeten, sie seien sich einig, dass die Abtretung der Aktien mündlich unter dem 1.11.2008 erfolgt sei. Den Inhalt der mündlichen Abtretungserklärung gäben sie aus Klarstellungsgründen schriftlich wieder. Daraufhin setzte das Finanzamt für den Erwerb der Tochter aus der Schenkung der Stifterin Schenkungsteuer fest.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BFH das Urteil auf und gab der Klage statt.

Die Gründe:
Der Besteuerung einer etwaigen bis zum 11.11.2014 vollzogenen Abtretung von Aktien der TU AG von der Stifterin an die Klägerin nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG 2008 steht nach § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGO die Rechtskraft des FG-Urteils vom 11.11.2014 entgegen.

Nach § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGO binden rechtskräftige Urteile, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger. Für den sachlichen Umfang der Bindungswirkung eines rechtskräftigen Urteils ist der Begriff Streitgegenstand in § 110 Abs. 1 Satz 1 FGO i.S. von "Entscheidungsgegenstand" zu verstehen. Dies ist die Teilmenge aller mit dem angefochtenen Verwaltungsakt erfassten Besteuerungsgrundlagen, über die das Gericht entschieden hat. In zeitlicher Hinsicht bezieht sich die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung stets auf den Zeitpunkt, in dem sie ergeht. Erfasst werden nicht solche Veränderungen, die erst später eintreten. Auf ihnen kann die Entscheidung nicht beruhen. Aus § 100 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 FGO ergibt sich nichts Anderes. Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 FGO ist die Finanzbehörde an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekanntwerdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Diese Regelung gilt jedoch nicht für solche Tatsachen oder Beweismittel, die den Entscheidungsgegenstand eines rechtskräftigen Urteils betreffen.

Entscheidungserhebliche Tatsachen, die zwischen den Beteiligten streitig waren und die vom FG deshalb nicht berücksichtigt wurden, weil einer der Beteiligten seiner prozessualen Pflicht, sich über die tatsächlichen Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß zu erklären, nicht nachgekommen ist, beseitigen die sachliche Bindung an das rechtskräftige Urteil nicht. Ebenso wie materiell überprüfte Verwaltungsakte nach Bestandskraft nicht deshalb berichtigt oder neu erlassen werden können, weil bereits bekannte Tatsachen nachgeschoben werden, ist es ausgeschlossen, auf diese Art und Weise die Bindungswirkung von rechtskräftigen Urteilen zu unterlaufen. Die materielle Rechtskraft wäre ansonsten im Ergebnis zur Disposition der Beteiligten gestellt. Sie hätten es in der Hand, mit den gleichen Behauptungen erneute gerichtliche Entscheidungen über denselben Streitgegenstand zu erzwingen.

Hat das FG in einem rechtskräftigen Urteil einen Schenkungsteuerbescheid mit der Begründung aufgehoben, der vom Finanzamt besteuerte Erwerb sei weder für den im Bescheid genannten Zeitpunkt noch für einen späteren Zeitpunkt feststellbar, steht die Rechtskraft des Urteils einer erneuten Besteuerung dieses Erwerbs entgegen. Eine nach dem FG-Urteil von den Beteiligten des Erwerbsvorgangs erstellte schriftliche Bestätigung des Erwerbs für den im aufgehobenen Bescheid genannten Zeitpunkt rechtfertigt nicht den Erlass eines neuen Steuerbescheids. Denn der Erwerb war in diesem Fall bereits Gegenstand der rechtskräftigen finanzgerichtlichen Entscheidung. Dies gilt auch, wenn nicht der Erwerb als solcher, sondern nur die anzuwendende Steuerklasse zwischen den Beteiligten streitig war.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 03.11.2020 09:58
Quelle: BFH online

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