Otto Schmidt Verlag

3. MindestunterhaltsVO

Der Mindestunterhalt bildet die Berechnungsgrundlage sowohl für die von der Rechtsprechung entwickelte Düsseldorfer Tabelle als auch für die Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen der Jugendämter.
 

Nach der Dritten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung wird ab dem 1.1.2021 der Mindestunterhalt in der ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs) von 378 auf 393 Euro, in der zweiten Altersstufe (vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs), im so genannten Ausgangsbetrag, von 434 auf 451 Euro und in der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr an) von 508 auf 528 Euro angehoben.

Zur auf der Homepage des BMJV veröffentlichten Rechtsverordnung kommen Sie hier.
 

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 18.11.2020 07:55
Quelle: Pressemitteilung des BMJV v. 13.11.2020

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