Otto Schmidt Verlag

LG München II v. 22.9.2020, 1 O 4890/17 Hei

Zur Selbstbestimmung einer Minderjährigen im Hinblick auf eine Kreuzbandoperation

Die Entscheidungskompetenz der Minderjährigen reduziert sich nur dann auf ein Vetorecht, wenn der Betroffene zwar noch nicht über das Einsichts- und Urteilsvermögen verfügt, um sich dazu durchzuringen, der Maßnahme zuzustimmen, er aber Bedeutung und Tragweite seiner Entscheidung versteht, seine Zustimmung jetzt (also zumindest vorerst) zu verweigern (also ein "Veto" auszusprechen). Hingegen liegt bei einem einsichts- und urteilsfähigen minderjährigen Patienten auch die volle Entscheidungskompetenz vor.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte sich im Februar 2014 eine Kreuzbandruptur im linken Kniegelenk während eines Auslandsaufenthalts zugezogen. Es erfolgte zunächst eine physiotherapeutische Behandlung der damals 16-Jährigen in den USA. Nach ihrer Rückkehr stellte sich die Klägerin in der Praxis des Beklagten vor. Dieser empfahl einen operativen Kreuzbandersatz und setzte der Beklagten am 27.8.2014 eine Kreuzbandplastik, bestehend aus einer körpereigenen Sehne, in das Kniegelenk der Klägerin ein. Am 18.12.2014 und am 20.12.2014 nahm der Beklagte Revisionsarthroskopien vor.

Da das Knie weiterhin schmerzte suchte die Klägerin Professor Dr. N auf. Dieser entfernte am 6.6.2016 die vom Beklagten eingebrachte Kreuzbandplastik und implantierte im Oktober 2016 eine neue Kreuzbandplastik. Am 12.06.2017 wurde eine Schraube entfernt.

Die Klägerin behauptete, die vom Beklagten empfohlene Behandlung (Kreuzbandersatz) sei nicht indiziert gewesen. Zum Zeitpunkt ihrer Vorstellung beim Beklagten habe lediglich eine leichte Instabilität im Kniegelenk bestanden. Das vom Beklagten in der Operation vom 27.08.2014 gesetzte Kreuzbandtransplantat sei vollständig insuffizient, da es zu weit hinten angebracht worden sei und die Winkel der Bohrtunnel fehlerhaft gewesen seien. Infolgedessen sei eine Entfernung dieser Kreuzbandplastik notwendig gewesen. Das linke Kniegelenk sei immer noch sehr eingeschränkt belastbar; sie habe bei stärkerer Belastung, insbesondere beim Sport starke Schmerzen; es handele sich um ein massiv geschädigtes Gelenk.

Gerichtlich forderte die Klägerin vom Beklagten  u.a. ein Schmerzensgeld von mindestens 10.000 €. Das LG hat die Klage allerdings abgelehnt.

Die Gründe:
Der Klägerin steht weder unter vertraglichen noch unter deliktischen Gesichtspunkten ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu, weil Behandlungsfehler nicht feststehen und die Aufklärung in ausreichendem Maße erfolgte.

Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Beklagte die Klägerin und ihre Mutter in dem dokumentierten und im Übrigen von ihm glaubhaft bekundeten Umfang aufgeklärt hat. Die erfolgte Aufklärung vermittelte der Klägerin und ihrer Mutter das gem. § 630e BGB erforderliche Wissen, um wirksam in den Eingriff einwilligen zu können. Dass der Beklagte der Klägerin zur Operation riet, ist nicht zu beanstanden. Die Studienlage lässt keine klare Schlussfolgerung zu, ob eine konservative oder eine operative Therapie zu einem besseren funktionellen Ergebnis führt. Allerdings ist in Beobachtungsstudien die Tendenz erkennbar, dass operierte Patienten einen besseren Funktionsgewinn erzielen. Die konservative Behandlung versagte bei ca. 17,5%.

Auch ist die Kammer davon überzeugt, dass die Klägerin jedenfalls in den Eingriff eingewilligt hätte. Abzustellen ist insoweit allein auf die Klägerin. Minderjährigen Patienten kann bei einem nur relativ indizierten Eingriff mit der Möglichkeit erheblicher Folgen für ihre künftige Lebensgestaltung - wenn sie über eine ausreichende Urteilfähigkeit verfügt - zumindest ein Veto-Recht gegen die Fremdbestimmung durch die gesetzlichen Vertreter zustehen. Die Entscheidungskompetenz der Minderjährigen reduziert sich aber nur dann auf ein Vetorecht, wenn der Betroffene zwar noch nicht über das Einsichts- und Urteilsvermögen verfügt, um sich dazu durchzuringen, der Maßnahme zuzustimmen, er aber Bedeutung und Tragweite seiner Entscheidung versteht, seine Zustimmung jetzt (also zumindest vorerst) zu verweigern (also ein "Veto" auszusprechen). Hingegen liegt bei einem einsichts- und urteilsfähigen minderjährigen Patienten auch die volle Entscheidungskompetenz vor.

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin mit einem Alter von 16 Jahren und 6 Monaten offensichtlich eine Reife erlangt, die hier nicht nur die erforderliche Einsichtsfähigkeit, sondern auch die nötige Entschlusskraft vermittelte, sich für oder gegen den Eingriff zu entscheiden. Dies beruht nicht nur auf der insoweit übereinstimmenden Einschätzung der Mutter der Klägerin und des Beklagten, sondern auch darauf, dass die Klägerin vor der Operation bereits ein halbes Schuljahr alleine in den USA verbracht hatte.

Zur Überzeugung der Kammer hätte die Klägerin jedenfalls in den Eingriff eingewilligt. Die Kammer bezieht sich insofern auf die protokollierte Anhörung der Klägerin sowie auf den Angaben der Mutter, die glaubhaft angab, dass ihre Einschätzung und Gedanken mit denen der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt synchron liefen. Die Mutter der Klägerin hat angegeben, dass ausschlaggebend für die Entscheidung zur Operation das Arthroserisiko war. Dieses war jedoch real. Im Übrigen war bei der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt sportliche Betätigung sehr wichtig und jede Sportart mit plötzlichen Richtungsänderungen waren ihr zum streitgegenständlichen Zeitpunkt nicht möglich.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 02.12.2020 14:19
Quelle: Bayern.Recht

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