Otto Schmidt Verlag

Aktuelle BGH-Rechtsprechung in Leitsätzen

Hier finden Sie die neuesten Entscheidungen aus der Rubrik "Aktuell" des anstehenden FamRB-Heftes, bevor sie von erfahrenen Praktikern für Sie in den folgenden Heften aufbereitet, mit Beraterhinweisen versehen und die Konsequenzen für Ihre Praxis aufgezeigt werden.

 

BGH, Beschl. v. 4.11.2020 – XII ZB 220/20
Keine fernmündliche „persönliche“ Anhörung i.S.d. § 278 FamFG
a) Das Gericht darf sich bei seiner Entscheidung über die Bestellung eines Betreuers nicht allein auf eine Befragung des Betroffenen stützen, die nicht mit der Gewinnung eines unmittelbaren persönlichen Eindrucks im Sinne einer unmittelbaren visuellen und akustischen Wahrnehmung des Betroffenen einhergeht; eine lediglich fernmündlich geführte Unterhaltung mit dem Betroffenen genügt daher den Anforderungen an eine „persönliche Anhörung“ i.S.v. § 278 Abs. 1 FamFG nicht.
b) Auch in den Zeiten der Corona-Pandemie kann in einem Betreuungsverfahren nur unter den engen Voraussetzungen des § 278 Abs. 4 i.V.m. § 34 Abs. 2 FamFG ausnahmsweise von einer persönlichen Anhörung des Betroffenen nach Maßgabe von § 278 Abs. 1 FamFG abgesehen werden (im Anschluss an BGH v. 14.10.2020 – XII ZB 235/20).


BGH, Beschl. v. 28.10.2020 – XII ZB 187/20
Vorabentscheidungsersuchen zur Frage Anwendbarkeit der Brüssel IIa-VO auf italienische Standesamtsscheidung
Dem Europäischen Gerichtshof werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
a) Handelt es sich bei einer Eheauflösung auf der Grundlage von Art. 12 des italienischen Gesetzesdekrets (Decreto Legge) Nr. 132 vom 12.9.2014 (DL Nr. 132/2014) um eine Entscheidung über die Scheidung einer Ehe im Sinne der Brüssel IIa-VO?
b) Für den Fall der Verneinung von Frage a): Ist eine Eheauflösung auf der Grundlage von Art. 12 des italienischen Gesetzesdekrets (Decreto Legge) Nr. 132 vom 12.9.2014 (DL Nr. 132/2014) entsprechend der Regelung des Art. 46 der Brüssel IIa-VO zu öffentlichen Urkunden und Vereinbarungen zu behandeln?


BGH, Beschl. v. 21.10.2020 – XII ZB 201/19
Bemessung des Unterhalts für fremduntergebrachtes minderjähriges Kind nach Tod des anderen Elternteils
a) Schuldet ein Elternteil nach dem Tod des anderen Elternteils seinem fremduntergebrachten minderjährigen Kind neben dem Barunterhalt auch Betreuungsunterhalt, so ist der Betreuungsunterhalt grundsätzlich pauschal in Höhe des Barunterhalts zu bemessen. Für einen davon abweichenden Betreuungsbedarf trägt derjenige die Darlegungs- und Beweislast, der sich darauf beruft (im Anschluss an BGH v. 30.8.2006 – XII ZR 138/04, FamRZ 2006, 1597 = FamRB 2006, 329). Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Unterhaltspflichtige aus der höchsten Einkommensgruppe und der dritten Altersstufe (12 bis 17 Jahre) Unterhalt schuldet.
b) Steht eine vom Unterhaltspflichtigen bewohnte Immobilie in seinem Alleineigentum, ist ihm im Rahmen der Bemessung des Unterhalts für ein minderjähriges Kind ungeachtet etwaiger Unterhaltsansprüche Dritter grundsätzlich der gesamte Wohnwert zuzurechnen.
c) Für die unterhaltsrechtliche Bewertung eines vom Arbeitgeber gewährten Zuschusses für die dienstliche Nutzung eines vom Arbeitnehmer selbst anzuschaffenden Pkw (sog. Car Allowance) ist zu klären, ob der grundsätzlich unterhaltsrechtlich zu berücksichtigende Zuschuss für den dienstlichen Gebrauch des Pkw aufgebraucht wird. Von den konkret bzw. pauschal bemessenen Kosten sind nur diejenigen anteilig abzusetzen, die durch die dienstliche Nutzung veranlasst sind.


BGH, Beschl. v. 21.10.2020 – XII ZB 276/20
Verweisung an Gericht des anderen Rechtswegs auch im PKH-Verfahren
Erachtet das Gericht in einem isolierten Prozesskostenhilfeverfahren den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig, hat es das Prozesskostenhilfeverfahren entsprechend § 17a GVG an das Gericht des anderen Rechtswegs zu verweisen (im Anschluss an BGH v. 11.7.2017 – X ARZ 76/17, FamRZ 2017, 1850).


BGH, Beschl. v. 21.10.2020 – XII ZB 183/20
Voraussetzungen der zivilrechtlichen Unterbringung eines Betroffenen
Die zivilrechtliche Unterbringung eines Betroffenen setzt voraus, dass er aufgrund seiner psychischen Krankheit oder seiner geistigen oder seelischen Behinderung seinen Willen nicht frei bestimmen kann (im Anschluss an BGH v. 13.4.2016 – XII ZB 95/16, FamRZ 2016, 1068 = FamRB 2016, 237 und BGH v. 13.4.2016 – XII ZB 236/15, FamRZ 2016, 1065).


BGH, Beschl. v. 14.10.2020 – XII ZB 199/20
Unterbleiben der Anhörung der komatösen Betroffenen im Betreuungsverfahren
Auch im Betreuungsverfahren kann nach § 34 Abs. 2 FamFG die persönliche Anhörung des Betroffenen unterbleiben, wenn er offensichtlich nicht dazu in der Lage ist, seinen Willen kundzutun, und das Gericht sich einen noch aktuellen persönlichen Eindruck vom Betroffenen verschafft hat (Fortführung BGH v. 2.7.2014 – XII ZB 120/14, FamRZ 2014, 1543 und BGH v. 28.9.2016 – XII ZB 269/16, FamRZ 2016, 2093).


BGH, Beschl. v. 7.10.2020 – XII ZB 349/20
Prüfungspflichten des die Unterbringung genehmigenden Gerichts
a) Eine Anhörung des Betroffenen im Betreuungsverfahren, die stattgefunden hat, ohne dass der Verfahrenspfleger Gelegenheit hatte, an ihr teilzunehmen, ist verfahrensfehlerhaft (im Anschluss an BGH v. 22.7.2020 – XII ZB 228/20, FamRZ 2020, 1671).
b) Grundsätzlich ist das die Unterbringung genehmigende Gericht der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Betreuerbestellung enthoben. Allerdings hat das Gericht zu prüfen, ob die Unterbringung von dem Aufgabenkreis des Betreuers erfasst wird und – bei einer vorläufigen Bestellung des Betreuers – ob auch die zu genehmigende Unterbringungsdauer vom Zeitraum seiner Bestellung umfasst ist (im Anschluss an BGH v. 14.8.2013 – XII ZB 614/11, FamRZ 2013, 1726).


BGH, Beschl. v. 30.9.2020 – XII ZB 57/20
Notwendige Angaben in Beschlussformel bei Genehmigung/Anordnung ärztlicher Zwangsmaßnahme
Enthält die Beschlussformel bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder bei deren Anordnung keine Angaben zur Durchführung und Dokumentation dieser Maßnahme in der Verantwortung eines Arztes, ist die Anordnung insgesamt gesetzeswidrig und wird der untergebrachte Betroffene in seinen Rechten verletzt (im Anschluss an BGH v. 14.1.2015 – XII ZB 470/14, FamRZ 2015, 573).
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 08.12.2020 12:10
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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