Otto Schmidt Verlag

Prozesskostenhilfebekanntmachung 2021

Das BMJV hat am 28.12.2020 mit der Bekanntmachung zu § 115 ZPO festgesetzt, welche Beträge vom Einkommen eines Antragstellers abzusetzen sind, um den Anspruch auf Prozesskostenhilfe zu ermitteln. Die Beträge gelten seit dem 1.1.2021.

Auf Grund des § 115 Abs. 1 Satz 6 ZPO, der zuletzt durch Art. 10 Nr. 3 des Gesetzes vom 21.12.2020 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist, werden die ab dem 1.1.2021 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 sowie Satz 5 ZPO vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, bekannt gemacht:

Die Freibeträge (Bund) betragen seit dem 1.1.2021

1.         für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b ZPO), 223 €,

2.         für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2a ZPO) 491 €,

3.         für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2b ZPO):

a)         Erwachsene 393 €,

b)         Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 410 €,

c)         Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 340 €,

d)         Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 311 €.

Die Freibeträge (Landkreise Fürstenfeldbruck und Starnberg) betragen seit dem 1.1.2021

1.         für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b ZPO), 235 €,

2.         für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2a ZPO) 516 €,

3.         für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2b ZPO):

a)         Erwachsene 414 €,

b)         Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 430 €,

c)         Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 353 €,

d)         Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 325 €.

Die Freibeträge (Landkreis München) betragen seit dem 1.1.2021

1.         für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b ZPO), 235 €,

2.         für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2a ZPO) 517 €,

3.         für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2b ZPO):

a)         Erwachsene 414 €,

b)         Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 432 €,

c)         Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 359 €,

d)         Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 328 €.

Die Freibeträge (Landeshauptstadt München) betragen seit dem 1.1.2021

1.         für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b ZPO), 234 €,

2.         für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2a ZPO) 515 €,

3.         für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2b ZPO):

a)         Erwachsene 411 €,

b)         Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 429 €,

c)         Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 353 €,

d)         Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 323 €.
 

Zur PKHB 2021 und zu den neuen Freibeträgen des § 115 ZPO s. H. Schneider, FamRB 2021, 74.

 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 04.01.2021 15:52
Quelle: BGBl. Jahrgang 2020 Teil I Nr. 67, S. 3344

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