Otto Schmidt Verlag

Pandemiebedingte Hilfen für Eltern

Verschiedene Coronahilfen, die auch Familien betreffen bzw. den Familienrechtler interessieren, sind neu bzw. verlängert worden:

  • Verlängerung der Entschädigungsansprüche für Eltern nach dem IfSG
    Arbeitnehmer, die aufgrund einer durch Schul- oder Kita-Schließungen bzw. die Aufhebung der Präsenzpflicht in Schulen oder u.U. auch eine Quarantäneanordnung (Art. 4a Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie an Besoldungs- und Wehrsoldempfänger v. 21.12.2020, BGBl. I, 3136) verursachten Betreuungssituation nicht arbeiten können, erhalten, sofern keine andere Betreuungsmöglichkeit besteht, gem. § 56 Abs. 1a IfSG für das entfallende Gehalt eine vom Arbeitgeber auszuzahlende Entschädigung in gleicher Höhe bis maximal 2.016 € monatlich. Die ursprüngliche Bezugsdauer von sechs Wochen wurde nunmehr auf 10 Wochen, für Alleinerziehende auf 20 Wochen erhöht (3. Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite v. 18.11.2020, BGBl. I, 2397). Die Entschädigungsregelung tritt allerdings – vorbehaltlich einer weiteren Verlängerung – zum 1.4.2021 wieder außer Kraft.
  • Erleichterungen beim Elterngeldbezug
    Bei der Bemessung des Elterngeldes bleiben gem. § 2b Abs. 1 Satz 3 BEEG solche Kalendermonate unberücksichtigt, in denen der Elternteil aufgrund der Pandemie ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte und dies glaubhaft machen kann. Diese Regelung hat der Gesetzgeber verlängert auf den Zeitraum vom 1.3.2020 bis 31.12.2021 (Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie v. 3.12.2020, BGBl. I, 2691). Für Zeiten, in denen systemrelevante Tätigkeiten ausgeübt werden, kann gem. § 27 BEEG der Bezug von Elterngeld aufgeschoben werden.
  • Fortgeltung der Regelungen zur Mittagsverpflegung
    Darüber hinaus werden die besonderen Regelungen aus dem Sozialschutz-Paket II zur Mittagsverpflegung von Schülerinnen und Schülern sowie Kita-Kindern, die Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungspaket haben (s. FamRB 2020, 386), verlängert. Das Mittagessen wird zur Abholung oder Lieferung bereitgestellt, wenn die Kinder und Jugendlichen es wegen der Corona-Pandemie nicht gemeinschaftlich einnehmen können.
  • Verlängerung der Sonderregelungen zur (Familien-)Pflegezeit
    Die ursprünglich bis zum 31.12.2020 befristeten (s. FamRB 2020, 386) Sonderregelungen zur Pflegezeit (§ 9 PflegeZG) und Familienpflegezeit (§ 16 FPfZG) werden pandemiebedingt (zunächst) bis zum 31.3.2021 verlängert (Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege – GPVG – v. 22.12.2020, BGBl. I, 3299). Danach gilt weiterhin, dass Arbeitnehmer zur Bewältigung einer coronabedingten akuten Pflegesituation bis zu 20 Arbeitstage der Arbeit fernbleiben dürfen. Pflegeunterstützungsgeld kann bei coronabedingten Versorgungsengpässen ebenfalls für bis zu 20 Arbeitstage in Anspruch genommen werden. Für eine Familienpflegezeit gilt weiterhin die verkürzte Ankündigungsfrist von 10 Arbeitstagen statt 8 Wochen. Und mit Zustimmung des Arbeitgebers können weiterhin Restzeiten einer bereits beendeten Pflege- oder Familienpflegezeit für denselben pflegebedürftigen nahen Angehörigen in Anspruch genommen werden. Diese Möglichkeit besteht nunmehr mehrfach, begrenzt auf max. 6 Monate bei einer Pflegezeit und 24 Monate bei einer Familienpflegezeit. Insgesamt darf die Freistellung je Pflegebedürftigem 24 Monate nicht übersteigen.
  • Verdoppelung der Kinderkrankentage
    Beschleunigt verabschiedet wurde nur wenige Tage nach dem Bundestag am 18.1.2021 abschließend auch durch den Bundesrat zudem eine Ausweitung der Kinderkrankentage von 10 auf 20 pro Elternteil pro Kind und von 20 auf 40 Tage für Alleinerziehende (Gesetz zur befristeten Ausweitung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld; s. zuletzt FamRB 2020, 386). Der Anspruch soll nicht nur bei Krankheit des bis zu 12 Jahre alten bzw. auch älteren aufgrund Behinderung hilfsbedürftigen Kindes gelten, sondern auch, wenn Kitas und Schulen geschlossen sind. Er richtet sich nur an gesetzlich Versicherte und beträgt i.d.R. 90 % des Verdienstausfalls.
  • Weitere Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
    Zudem forderte der Bundesrat am 18.1.2021 einstimmig , die bis 31.1.2021 befristete Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für zahlungsunfähige oder überschuldete Unternehmen, die einen Anspruch auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie (sog. November- und Dezemberhilfen) haben, nochmals zu verlängern.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 18.01.2021 17:10
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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