Otto Schmidt Verlag

OLG Hamm v. 25.2.2020 - 12 UF 12/18

Zum Fristbeginn bei Anfechtung einer Vaterschaft

Die für den Beginn der Frist zur Anfechtung einer Vaterschaft entscheidende Kenntnis von Umständen, die gegen die Vaterschaft des mit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheirateten Mannes sprechen, erhält der mutmaßliche (biologische) Vater bereits dadurch, dass er in der Empfängniszeit Geschlechtsverkehr mit der Mutter des Kindes hatte und das Kind eine ihm zum Zeitpunkt der Geburt bekannte Fehlbildung infolge eines Erbdefekts aufweist, die auch er hat.

Der Sachverhalt:
Der Antragsteller begehrt die Feststellung seiner Vaterschaft hinsichtlich eines im April 2013 geborenen Mädchens. Die Mutter war bei Geburt des Kindes noch mit dessen - rechtlichen - Vater verheiratet. Dieser widersprach seiner Vaterschaft allerdings gegenüber dem zuständigen Standesamt. Die Ehe wurde im Mai 2013 rechtskräftig geschieden. Bereits seit Ende 2010 hatte die Mutter eine intime Beziehung mit dem Antragsteller in diesem Verfahren, dem vermeintlichen biologischen Vater. Seit Ende 2012 lebten sie dauerhaft zusammen. Auch während der Empfängniszeit hatten der Antragsteller und die Kindesmutter regelmäßig Geschlechtsverkehr. Die Beziehung scheiterte, woraufhin die Kindesmutter im Frühjahr 2017 mit dem Kind aus dem Haushalt des Antragstellers auszog.

Das Kind weist infolge eines Erbdefektes eine Fehlbildung auf. Denselben Erbdefekt mit einer Fehlbildung haben auch der Antragsteller und ein weiteres Kind des Antragstellers. Der Antragsteller hat von der Möglichkeit, die Vaterschaft zu dem Kind anzuerkennen, bis zur Einleitung dieses Verfahrens keinen Gebrauch gemacht. Nun verlangt er, dass seine Vaterschaft hinsichtlich des Kindes festgestellt wird. 

Das AG wies den Antrag zurück. Der Antragsteller sei zwar im Grundsatz berechtigt, die bestehende Vaterschaft des rechtlichen Vaters anzufechten und seine eigene Vaterschaft feststellen zu lassen. Allerdings sei die zweijährige Anfechtungsfrist abgelaufen, was einer gerichtlichen Anfechtung entgegenstehe. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. er macht geltend, der Zeitraum, in dem die Beziehung zur Mutter des Kindes bestanden habe, dürfe bei der Berechnung der Anfechtungsfrist nicht berücksichtigt werden. Darüber hinaus habe ihm die Mutter des Kindes damit gedroht, dass sie mit dem Kind ausziehen und er es nicht wiedersehen werde, wenn er versuchen würde, seine Vaterschaft feststellen zu lassen. Den Kontakt zu dem Kind habe er nicht gefährden wollen, weshalb er an der Feststellung seiner Vaterschaft bis zu dem Auszug der Mutter des Kindes gehindert gewesen sei.

Die Beschwerde hatte vor dem OLG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Der Antragsteller hat nicht die zweijährige Anfechtungsfrist des § 1600 b Abs. 1, S. 2 BGB gewahrt.

Maßgeblich für den Fristbeginn gem. § 1600 b Abs. 1 BGB ist der Zeitpunkt, zu dem der mutmaßliche biologische Vater von den Umständen erfährt, die gegen die (rechtliche) Vaterschaft, hier die Vaterschaft des früheren Ehemanns der Mutter des Kindes, sprechen. Zweifel an dessen Vaterschaft musste der Antragsteller schon zum Zeitpunkt der Geburt bereits deshalb haben, weil er in der Empfängniszeit Geschlechtsverkehr mit der Mutter des Kindes hatte und das Kind einen Erbdefekt aufweist, den auch er selbst hat. Damit begann die zweijährige Anfechtungsfrist im April 2013 zu laufen und endete im April 2015.

Der Lauf dieser Anfechtungsfrist war auch nicht in der Zeit von April 2014 bis Juni 2017 gem. § 1600 b Abs. 5 BGB gehemmt. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Darstellung des Antragstellers zutrifft, die Mutter des Kindes habe ihm gedroht. Diese hat ausgesagt, sie habe den Antragsteller noch darauf hingewiesen, er müsse die Vaterschaft schriftlich anerkennen. Dies habe er jedoch nicht gemacht. Lediglich im Zusammenhang mit einer Abmahnung, die ihr der Antragsteller als ihr Arbeitgeber nach ihrer Trennung im Frühjahr 2017 erteilt habe, habe sie ihm gegenüber in ihrer Wut erklärt, er würde sie und das Kind nie wiedersehen. Einen solchen Satz habe sie zu keinem Zeitpunkt im Zusammenhang mit einem Gespräch über die Anerkennung der Vaterschaft ausgesprochen. Damit ist die Darstellung des Antragstellers nicht bewiesen.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 01.02.2021 14:18
Quelle: OLG Hamm PM vom 28.1.2021

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