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Aktuell im FamRB

Änderung der VKH-Freibeträge (PKHB 2021, § 115 ZPO), der Einkommensgrenze nach § 1836c BGB sowie der Höhe der Aufwandsentschädigung nach § 1835a BGB (Schneider, FamRB 2021, 74)

Mit der PKHB 2021 sind die neuen Freibeträge, die seit dem 1.1.2021 für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zu berücksichtigen sind, bekannt gemacht geworden. Zudem sind die Regelbedarfe nach § 28 SGB XII angehoben worden. Auf diese Regelung wird in § 1836c BGB – einzusetzende Mittel des Mündels – Bezug genommen. Auf § 1836c BGB wird wiederum an verschiedenen Stellen innerhalb und außerhalb des BGB verwiesen. Zugleich wurde mit Wirkung zum 1.1.2021 die Aufwandsentschädigung nach § 1835a BGB für ehrenamtliche Betreuer und Vormünder angehoben.

1. VKH-Freibeträge
2. Änderung des nach § 1836c BGB einzusetzenden Einkommens
3. Änderung der Aufwandsentschädigung nach § 1835a BGB


1. VKH-Freibeträge

Der Gesetzgeber hat die Freibeträge, die für die Bewilligung von VKH nach § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO i.V.m. § 76 Abs. 1, § 113 Abs. 1 FamFG bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens zu berücksichtigen sind, angepasst und durch die Prozesskostenhilfebekanntmachung 2021 (PKHB 2021) bekannt gemacht (BGBl. 2020 I, 3344). Die neuen Freibeträge gelten seit dem 1.1.2021.

Eine Änderung bei der Bestimmung der Freibeträge hat sich durch das KostRÄG 2021 mit Wirkung zum 1.1.2021 ergeben (Art. 10 KostRÄG 2021). Nachdem sich die Höhe der für die VKH-Bewilligung maßgeblichen Freibeträge bisher nach den höchsten in Deutschland geltenden Regelsätzen berechnet hat, wird durch den neu eingeführten § 115 Abs. 1 Satz 5 ZPO nunmehr bestimmt, dass in den Fällen, in denen am Wohnsitz des VKH-Beteiligten höhere Regelsätze gelten, diese heranzuziehen sind. Das Gericht hat deshalb zukünftig zu prüfen, ob am Wohnsitz des Beteiligten, für den VKH bewilligt werden soll, ein vom Bund abweichender Regelsatz bestimmt ist.

Das BMJV hat daher nunmehr sowohl die maßgeblichen Freibeträge für das Bundesgebiet (Bund) als auch die höheren abweichenden Freibeträge bekanntzugeben (§ 115 Abs. 1 Satz 6 ZPO). Das ist erstmalig mit der PKHB 2021 erfolgt. Danach ergeben sich höhere Regelsätze für die Landkreise Fürstenfeldbruck, München und Starnberg sowie für die Landeshauptstadt München. Hat ein Beteiligter, für den VKH bewilligt werden soll, dort seinen Wohnsitz, gelten für ihn die höheren Freibeträge, auch wenn das Verfahren bei einem auswärtigen Gericht anhängig ist.
Maßgeblich sind weiterhin die Beträge, die zum Zeitpunkt der VKH-Bewilligung gelten (§ 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

Die Freibeträge (Bund) betragen seit dem 1.1.2021

  • 1.für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b ZPO), 223 €,
  • 2. für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2a ZPO) 491 €,
  • 3. für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2b ZPO):
  • a) Erwachsene 393 €,
  • b) Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 410 €,
  • c) Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 340 €,
  • d) Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 311 €.

Die Freibeträge (Landkreise Fürstenfeldbruck und Starnberg) betragen seit dem 1.1.2021

  • 1. für Parteien, die ein Einkommen aus ...
     



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 16.02.2021 13:48
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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