Otto Schmidt Verlag

Effektivere Bekämpfung des Stalkings

Das BMJV hat am 16.2.2021 den Entwurf eines „Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – effektivere Bekämpfung von Nachstellungen und bessere Erfassung des Cyberstalkings“ veröffentlicht.

Der Straftatbestand der Nachstellung (§ 238 StGB) soll ausgeweitet und digitales Stalking im Netz und über Apps erfasst werden. Hierzu wird in Abs. 1 der Begriff „beharrlich“ durch den Begriff „wiederholt“ ersetzt. Das Merkmal „schwerwiegend“ wird durch das Merkmal „nicht unerheblich“ ersetzt und damit zugunsten eines verbesserten Opferschutzes die Strafbarkeitsschwelle herabgesetzt. Der Abs. 2 wird von einer Qualifikationsvorschrift in eine Regelung besonders schwerer Fälle umgestaltet und ergänzt. Zum anderen werden im Handlungskatalog des § 238 Abs. 1 StGB typische Begehungsformen des Cyberstalkings aufgenommen. Zwar können Cyberstalking-Handlungen bereits de lege lata teilweise nach § 238 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB sowie der Auffangklausel des § 238 Abs. 1 Nr. 5 StGB („eine andere vergleichbare Handlung vornimmt“) bestraft werden. Aus Gründen der Bestimmtheit und der Rechtssicherheit werden entsprechende Handlungen aber nun ausdrücklich gesetzlich erfasst.

Zugleich soll der Gesetzentwurf eine Neuregelung für besonders schwere Fälle vorsehen, bei denen eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren ausgesprochen werden kann. Hierzu sollen u.a. Fälle von Nachstellungen über lange Zeiträume oder Taten gehören, durch die der Täter eine Gesundheitsschädigung des Opfers oder einer dem Opfer nahestehenden Person verursacht.

Zum auf der Homepage des BMJV veröffentlichten Referentenentwurf kommen Sie hier.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 23.02.2021 11:23
Quelle: Pressemitteilung des BMJV v. 16.2.2021

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