Otto Schmidt Verlag

Aktuelle BGH-Rechtsprechung in Leitsätzen

Hier finden Sie die neuesten Entscheidungen aus der Rubrik "Aktuell" des anstehenden FamRB-Heftes, bevor sie von erfahrenen Praktikern für Sie in den folgenden Heften aufbereitet, mit Beraterhinweisen versehen und die Konsequenzen für Ihre Praxis aufgezeigt werden.


BGH, Beschl. v. 21.4.2021 – XII ZB 520/20
Begründungsanforderungen bei Unterbringung für länger als ein Jahr
Zu den Voraussetzungen und Begründungsanforderungen, wenn eine Unterbringung für länger als ein Jahr angeordnet oder genehmigt werden soll (im Anschluss an BGH v. 22.3.2017 – XII ZB 358/16, FamRZ 2017, 996).


BGH, Beschl. v. 21.4.2021 – XII ZB 164/20
Ungeeignetheit des Vorsorgebevollmächtigten bei Uneinigkeit mit Ehegatten des Betroffenen über Auswahl der Pflegeeinrichtung
Zur Frage der Ungeeignetheit eines Bevollmächtigten und der hierzu anzustellenden Gesamtschau des Tatrichters, wenn über den Aufenthalt eines pflegebedürftigen Betroffenen zwischen seinem Bevollmächtigten und seinem Ehegatten Uneinigkeit besteht (im Anschluss an BGH v. 29.4.2020 – XII ZB 242/19, FamRZ 2020, 1300 und BGH v. 25.4.2018 – XII ZB 216/17, FamRZ 2018, 1110).


BGH, Beschl. v. 24.3.2021 – XII ZB 430/20
Grds. Unbeachtlichkeit hilfsweiser Ausführungen zur Begründetheit des Beschwerdegerichts bei unzulässiger Beschwerde
Verwirft das Beschwerdegericht die Beschwerde als unzulässig und führt hilfsweise aus, dass die Beschwerde auch unbegründet sei, gelten diese Rechtsausführungen des Beschwerdegerichts und grundsätzlich auch seine dazu getroffenen Feststellungen als nicht geschrieben (im Anschluss an BGH v. 23.9.2020 – XII ZB 482/19, FamRZ 2021, 213 = NJW-RR 2020, 1459 = FamRB 2021, 49 [Stockmann]).


BGH, Beschl. v. 24.3.2021 – XII ZB 445/20
Ausgestaltung der persönlichen Anhörung im Unterbringungsverfahren
Zum Umfang der Anhörungspflicht, wenn sich der Betroffene im Rahmen seiner persönlichen Anhörung nicht zum Verfahrensgegenstand einlässt. (amtl.)

Das Gericht hat unter Berücksichtigung der Verpflichtung zur Amtsermittlung nach § 26 FamFG nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu prüfen, ob ein persönliches Gespräch mit dem Betroffenen über den Verfahrensgegenstand zur Sachverhaltsaufklärung unabdingbar ist, oder ob nach Ausschöpfung aller sonstigen Erkenntnismöglichkeiten eine dem Sach- und Streitstand entsprechende Entscheidung auch ohne eine Äußerung des Betroffenen zum Verfahrensgegenstand im Anhörungstermin getroffen werden kann. (Rz. 20)


BGH, Beschl. v. 17.3.2021 – XII ZB 221/19
Abänderung nachehelichen Unterhaltstitels
a) Die Unterhaltsabänderung nach § 238 FamFG besteht in einer unter Wahrung der Grundlagen des Unterhaltstitels vorzunehmenden Anpassung des Unterhalts an veränderte Verhältnisse (im Anschluss an BGH v. 15.7.2015 – XII ZB 369/14, FamRZ 2015, 1694 = FamRB 2015, 370 [M. Schneider]).
b) Auch wenn für die erstmalige Bewertung eines möglichen Rechtsmissbrauchs im Rahmen der Ausübungskontrolle eines Ehevertrags nach § 242 BGB der Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe maßgeblich ist, kann sich durch die weitere Entwicklung ergeben, dass ein späteres Berufen seitens des von dem Ehevertrag begünstigten Ehegatten auf eine entsprechende Regelung i.S.v. § 242 BGB nicht mehr rechtsmissbräuchlich ist. Dies kann grundsätzlich im Rahmen einer Unterhaltsabänderung nach § 238 FamFG berücksichtigt werden.
c) Allerdings müssen die Voraussetzungen des § 238 FamFG erfüllt sein, um eine abweichende Bewertung der Ausübungskontrolle aus der abzuändernden Entscheidung zu erreichen. Es müssen mithin Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.


BGH, Beschl. v. 24.3.2021 – XII ZB 364/19
Vertretung des Kindes im Vaterschaftsanfechtungsverfahren; Zeitpunkt des Vorliegens sozial-familiärer Beziehung
a) Im Vaterschaftsanfechtungsverfahren sind der mitsorgeberechtigte rechtliche Vater und die mit ihm verheiratete Mutter von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen (im Anschluss an BGH v. 21.3.2012 – XII ZB 510/10, BGHZ 193, 1 = FamRZ 2012, 859 = FamRB 2012, 212 [Schwonberg] und BGH v. 2.11.2016 – XII ZB 583/15, FamRZ 2017, 123 = FamRB 2017, 94 [Schwonberg]). Ist die Mutter hingegen mit dem rechtlichen Vater nicht (mehr) verheiratet, ist sie vom gesetzlichen Sorgerechtsausschluss nicht betroffen, sodass das Kind von ihr allein vertreten wird (Aufgabe von BGH v. 14.6.1972 – IVZR 53/71, FamRZ 1972, 498).
b) Die Anfechtung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater ist unbegründet, wenn zum Schluss der letzten Tatsacheninstanz eine sozial-familiäre Beziehung zwischen rechtlichem Vater und Kind besteht, auch wenn eine solche zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags noch nicht vorlag (im Anschluss an BGH v. 15.11.2017 – XII ZB 389/16, FamRZ 2018, 275 = FamRB 2018, 100 [Siede] und BGH v. 6.12.2006 – XII ZR 164/04, BGHZ 170, 161 = FamRZ 2007, 538 = FamRB 2007, 135 [Motzer]).
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 25.05.2021 12:39
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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