Otto Schmidt Verlag

Aktuell im FamRB

Sozialrechtliche Probleme bei Trennung und Scheidung - SGB III und V (Conradis/Jansen, FamRB 2021, 307)

Im Anschluss an die Ausführungen der Autoren zur Grundsicherung für Arbeitsuchende in FamRB 2020, 497 befasst sich der zweite Teil des Beitrags mit den sozialrechtlichen Problemen bei Trennung und Scheidung im Hinblick auf Ansprüche auf Arbeitslosengeld (SGB III) und die Folgen für den Krankenversicherungsschutz sowie die Höhe des Krankenvorsorgeunterhalts nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V).

C. Arbeitslosengeld (SGB III)
I. Anspruch auf Arbeitslosengeld
II. Höhe des Arbeitslosengeldes
D. Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V)
I. Mögliche Beendigung der Familienversicherung in Folge der Trennung
II. Fortsetzung der gesetzlichen Krankenversicherung nach der Scheidung
III. Krankenvorsorgeunterhalt
1. Mindestbeitrag
2. Berechnung des Krankenvorsorgeunterhalts


C. Arbeitslosengeld (SGB III)
Trennung und Scheidung haben für Ansprühe nach dem SGB III nur in wenigen Fällen Bedeutung.

I. Anspruch auf Arbeitslosengeld
Für Eltern eines jungen Kindes, die aufgrund der Trennung arbeiten wollen und sich deshalb arbeitslos melden, kann auf Grund des § 26 SGB III ein Anspruch auf Arbeitslosengeld entstehen. Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht nur, wenn die erforderliche Anwartschaftszeit erfüllt ist. Innerhalb einer Rahmenfrist von zwei Jahren, beginnend mit dem Tag vor der Arbeitslosmeldung, müssen mindestens zwölf Monate versicherungspflichtige Zeit enthalten sein (§§ 142, 143 Abs. 1 SGB III). Nach § 26 SGB III werden auch die dort genannten Zeiten als versicherungspflichtige Zeiten anerkannt, u.a. nach § 26 Abs. 2a SGB III Zeiten, in denen eine Person ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erzieht. Dies gilt jedoch nur, wenn sie unmittelbar davor versicherungspflichtig tätig war oder eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen hat. Diese Regelung gilt nur für die Erziehung von Kindern des oder der Erziehenden oder Kindern des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder des Lebenspartners. Praktisch bedeutet dies: Ein Elternteil mit einem Kind, das noch nicht das vierte Lebensjahr vollendet hat, kann durch eine Arbeitslosmeldung einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erwerben, wenn vor der Erziehungszeit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde. Die Möglichkeit endet spätestens mit der Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes, weil dann in die letzten zwei Jahre kein Jahr Erziehungszeit mehr fallen kann.

Grundsätzlich muss Verfügbarkeit bestehen, um Leistungen zu erhalten. Dabei reicht es aus, sich für 15 Stunden dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen (§ 138 Abs. 5, § 139 Abs. 4 SGB III). Besondere Gründe für die zeitliche Einschränkung müssen nicht vorliegen. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, verringert sich das Arbeitslosengeld entsprechend (§ 151 Abs. 5 Satz 1 SGB III).

Meldet sich ein alleinerziehender Elternteil arbeitslos, muss die Versorgung der Kinder für die Zeit Ausübung der Arbeit gesichert sein, für die die Arbeitslosmeldung erfolgt. Ansonsten steht die Person dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung. Voraussetzung ist also, dass die Betreuung für den Fall der Arbeitsaufnahme anderweitig sichergestellt ist, wobei es nicht erforderlich ist, die anderweitige Versorgung schon vor der Aufnahme der Arbeit tatsächlich durchzuführen. Es reicht aus, wenn die Bereitschaft einer anderen Person besteht, im Fall der Arbeitsaufnahme die Betreuung zu übernehmen, bzw. wenn ein Kindergartenplatz frei ist, den das Kind in Anspruch nehmen könnte. Soweit beide Ehegatten arbeitslos sind, sind beide verfügbar, solange jeder Ehegatte bereit ist, die Kinder bis zur Aufnahme einer eigenen Arbeit zu betreuen.  Dies gilt auch im Fall des Getrenntlebens und nach der Scheidung.

Ebenso wie in der Krankenversicherung besteht auch bei der Arbeitslosenversicherung für alleinerziehende Arbeitslose die Möglichkeit, das Arbeitslosengeld weiter zu erhalten, wenn ein erkranktes Kind beaufsichtigt oder betreut werden muss. Nach § 146 Abs. 2 SGB III besteht der Anspruch auf Kinderpflege-Arbeitslosengeld grundsätzlich für zehn Tage pro Kalenderjahr für jedes Kind des Arbeitslosen, bei allein erziehenden Arbeitslosen für 20 Tage je Kind, jedoch bei mehreren Kindern nicht für mehr als insgesamt 50 Tage pro Jahr. Weiterhin ist Voraussetzung, dass das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und eine andere Person das Kind im Haushalt nicht betreuen kann.

II. Höhe des Arbeitslosengeldes
Der Leistungssatz beträgt 60 % des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt) für sonstige Arbeitslose (§ 149 Nr. 2 SGB III). Er wird auf 67 % erhöht, wenn der Arbeitslose ...



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 06.07.2021 13:49

zurück zur vorherigen Seite