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Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2022: Referentenentwurf vorgelegt

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2022 vorgelegt.

Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2020) turnusgemäß angepasst. Die Werte werden - wie jedes Jahr - auf Grundlage klarer gesetzlicher Bestimmungen mittels Verordnung festgelegt.

Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2022 zugrundeliegende Lohnentwicklung im Jahr 2020 (Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigung für Mehraufwendungen) betrug im Bundesgebiet -0,15 % und in den alten Bundesländern -0,34 %.

Die wichtigsten Rechengrößen für das Jahr 2022 im Überblick:
Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat (u.a. für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), bleibt unverändert bei 3.290 €/Monat (2021: 3.290 €/Monat). Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 3.150 €/Monat (2021: 3.115 €/Monat).

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung sinkt auf 7.050 €/Monat (2021: 7.100 €/Monat). Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt auf 6.750 €/Monat (2021: 6.700 €/Monat).

Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) bleibt unverändert bei 64.350 € (2021: 64.350 €). Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2022 in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt unverändert 58.050 € jährlich (2021: 58.050 €) bzw. 4.837,50 € monatlich (2021: 4.837,50 €).

Rechengrößen der Sozialversicherung 2022 (auf Basis des Referentenentwurfs):

 

West

Ost

 

Monat

Jahr

Monat

Jahr

Beitragsbemessungsgrenze:
allgemeine Rentenversicherung

7.050 €

84.600 €

6.750 €

81.000 €

Beitragsbemessungsgrenze: knappschaftliche Rentenversicherung

8.650 €

103.800 €

8.350 €

100.200 €

Beitragsbemessungsgrenze: Arbeitslosenversicherung

7.050 €

84.600 €

6.750 €

81.000 €

Versicherungspflichtgrenze:
Kranken- u. Pflegeversicherung

5.362,50 €

64.350 €

5.362,50 €

64.350 €

Beitragsbemessungsgrenze:
Kranken- u. Pflegeversicherung

4.837,50 €

58.050 €

4.837,50 €

58.050 €

Bezugsgröße in der Sozialversicherung

3.290 €1

39 480 €1

3.150 €

37.800 €

vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung

38.901 €

1.) In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich.

Bevor die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet wird, muss sie von der Bundesregierung beschlossen werden und der Bundesrat muss anschließend zugestimmt haben.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 13.09.2021 10:50
Quelle: BMAS PM vom 8.9.2021

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