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Anwalts- und Gerichtskosten im Genehmigungsverfahren nach § 1631e Abs. 3 BGB (Schneider, FamRB 2021, 474)

Mit Wirkung zum 22.5.2021 ist das Gesetz zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung v. 12.5.2021, BGBl. I 1082 in Kraft getreten. Ziel ist eine Stärkung des Rechts auf geschlechtliche Selbstbestimmung betroffener Kinder und der Schutz vor unnötigen Behandlungen an den inneren und äußeren Geschlechtsmerkmalen. Das Gesetz sieht deshalb vor, das Sorgerecht einzuschränken, so dass ein entsprechender Eingriff nur in unaufschiebbaren Fällen oder zur Abwendung einer Lebensgefahr zulässig ist. Für einen solchen Eingriff bedarf es zwingend der vorherigen Genehmigung durch das Familiengericht. Hierzu soll ein kurzer Überblick über die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten in derartigen Verfahren gegeben werden.

I. Verfahrensrechtliches
II. Gerichtskosten

1. Gebühren
2. Auslagen
3. Kostenschuldner
4. Fälligkeit und Vorschüsse
5. Verfahrenswert
III. Anwaltskosten
1. Erstinstanzliches Verfahren
2. Rechtsmittelverfahren
IV. Schlussbemerkung


I. Verfahrensrechtliches

Wegen der materiellen Regelungen des neuen § 1631e BGB, der u.a. die Einschränkung der elterlichen Sorge vorsieht, und auch hinsichtlich des vorgesehenen familiengerichtlichen Genehmigungsverfahrens soll zunächst auf den ausführlichen Beitrag von Kemper, FamRB 2021, 396 verwiesen werden. Die verfahrensrechtlichen Aspekte sollen deshalb nur kurz angesprochen werden, soweit ihnen für die kostenrechtliche Behandlung eine Bedeutung zukommt.

Das Verfahren nach § 1631e Abs. 3 BGB auf Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung zählt zu den Kindschaftssachen nach § 151 Nr. 1 FamFG. Es handelt sich um ein reines Antragsverfahren, da die Genehmigung auf Antrag der Eltern zu erteilen ist (§ 1631e Abs. 3 Satz 2 BGB). Im Übrigen gilt für das Verfahren § 167b FamFG. Danach ist zwischen dem schriftlichen Verfahren (§ 167b Abs. 1 FamFG) und dem regulären Verfahren (§ 167b Abs. 2 FamFG) zu unterscheiden:

Das Familiengericht entscheidet im schriftlichen Verfahren, wenn die Eltern eine den Eingriff befürwortende Stellungnahme einer interdisziplinären Kommission nach § 1631e Abs. 4, 5 BGB vorlegen und keine Gründe ersichtlich sind, die einer Genehmigung entgegenstehen (§ 167b Abs. 1 Satz 1 FamFG). Im schriftlichen Verfahren soll von der Anhörung des Jugendamts, der persönlichen Anhörung der Eltern und der Bestellung eines Verfahrensbeistands abgesehen werden (§ 167b Abs. 1 Satz 2, 3 FamFG).
Wird eine den Eingriff befürwortende Stellungnahme nicht vorgelegt oder sind Gründe ersichtlich, die der familiengerichtlichen Genehmigung entgegenstehen, so findet nach § 167b Abs. 2 FamFG ein reguläres Verfahren statt. Das Familiengericht hat einen Erörterungstermin anzuberaumen. Es wird im Regelfall ein Sachverständigengutachten einholen. Die befürwortende Stellungnahme der interdisziplinären Kommission kann nachgereicht werden, und dann noch nachträglich ein Übergang in das schriftliche Verfahren erfolgen. Im Regelfall wird ein Verfahrensbeistand zu bestellen sein.

Im Verfahren hat das Gericht auf die Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und Beratungsdienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe hinzuweisen (§ 167b Abs. 2 Satz 2 FamFG). Das Gericht kann auch durch unanfechtbare Entscheidung anordnen, dass sich die Eltern über den Umgang mit Varianten der Geschlechtsentwicklung beraten lassen und dem Gericht eine Bestätigung hierüber vorlegen, jedoch ist diese Anordnung nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar (§ 167b Abs. 2 Satz 3, 4 FamFG).

Das Gericht entscheidet durch Endentscheidung mittels Beschluss. Die Genehmigung ist nach § 1631e Abs. 3 Satz 2 BGB zu erteilen, wenn der geplante Eingriff dem Kindeswohl am besten entspricht. Das wird nach § 1631e Abs. 3 Satz 3 BGB vermutet, wenn die Eltern dem Gericht eine den Eingriff befürwortende Stellungnahme einer interdisziplinären Kommission vorliegen. Das Gericht ist jedoch nicht an die Feststellung der Kommission gebunden, so dass die gesetzliche Vermutung widerlegt werden kann und das Gericht ...



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 09.11.2021 10:40
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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