Otto Schmidt Verlag

Aktuell im FamRB

Düsseldorfer Tabelle 2022 (Schürmann, FamRB 2022, 33)

Auch im Jahr 2022 begleitet der Verfasser wieder die neue Düsseldor-fer Tabelle mit einem vertiefenden, aber auch kritischen Beitrag. Dieses Jahr ist insbesondere die vom BGH angeregte Fortschreibung der Einkommensgruppen umgesetzt worden. Die Tabelle ist um 5 weitere Einkommensgruppen ergänzt worden. Die Selbstbehaltssätze und insb. auch der Wohnkostenanteil im Selbstbehalt sind hingegen unverändert geblieben. Umso mehr ist die Richterschaft aufgerufen zu prüfen, ob die pauschalen Sätze noch dem Einzelfall gerecht werden.

1. Vorbemerkung
2. Tabellenunterhalt
3. Bedarf volljähriger Kinder
4. Studierendenbedarf
5. Anzurechnendes Kindergeld
6. Selbstbehaltssätze
7. Weitere Änderungen
8. Ausblick


1. Vorbemerkung

Es ist das zweite Mal in Folge, dass die alljährlich anstehende Neufassung der Düsseldorfer Tabelle aufgrund der pandemischen Lage nur eine virtuelle Abstimmung zwischen den OLG zugelassen hat. Die vorgenommenen Veränderungen sind überschaubar. Dies mag zum einen damit zusammenhängen, dass zahlreiche notwendige Änderungen im Familienrecht politisch nicht vorangetrieben wurden, und zum anderen auf die nur geringe Anhebung der Regelbeträge zurückzuführen sein – mit der Folge, dass die OLG ungeachtet des deutlich steigenden Preisniveaus mehrheitlich keinen Anlass sahen, die unterhaltsrechtlichen Rahmendaten wesentlich zu verändern.

2. Tabellenunterhalt
Bei der Bemessung des Mindestbedarfs (§ 1612a BGB) durch die dieses Jahr erst spät veröffentlichte 4. VO zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung  gab es dieses Mal keine unerwarteten Überraschungen. Seine Höhe zeichnete sich bereits durch die Vorgaben des 13. Existenzminimumberichts ab. Dort wurden ein nur geringer Anstieg der Regelbedarfe und Wohnkosten um rund 1 % sowie ein erhöhter Schulbedarf prognostiziert und das steuerfrei zu stellende Existenzminimum mit 5.460 € errechnet. Dies entspricht monatlich 455 €, aus denen sich wiederum die Werte für die erste und dritte Altersstufe ableiten. Die Grundannahmen des Berichts weichen nur unwesentlich von den für die Bemessung der Regelbedarfe maßgeblichen Daten ab, so dass im Vergleich zum Vorjahr ein lediglich geringfügiger Anstieg des Mindestunterhalts zu verzeichnen ist.

Unter Beachtung der Rundungsvorschriften ergibt sich für 2022 folgender Mindestunterhalt: ...
 

 

 Erste Altersstufe

 Zweite Altersstufe

 Dritte Altersstufe
 2021  393 €  451 € 528 €
 

+ 3 €
 (0,76 %)

 + 4 €
 (0,88 %)

 + 5 €
 (0,94 %)

 2022  396 €  455 €  533 €


Der Mindestunterhalt selbst setzt sich wiederum aus mehreren Positionen zusammen, die sich aus dem Existenzminimumbericht ableiten lassen. ...
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 18.01.2022 10:11
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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