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Aktuell im FamRB

PKH-Bekanntmachung 2022 und Änderung der nach § 1836c BGB maßgeblichen Einkommensgrenze (Schneider, FamRB 2022, 70)

Mit der PKHB 2022 sind die neuen Freibeträge, die seit dem 1.1.2022 für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zu berücksichtigen sind, bekannt gemacht geworden. Zudem sind die Regelbedarfe nach § 28 SGB XII angehoben worden. Auf diese Regelung wird in § 1836c BGB – einzusetzende Mittel des Mündels – Bezug genommen. Auf § 1836c BGB wird wiederum an verschiedenen Stellen innerhalb und außerhalb des BGB verwiesen.


1. VKH-Freibeträge

2. Änderung des nach § 1836c BGB einzusetzenden Einkommens


1. VKH-Freibeträge

Der Gesetzgeber hat die Freibeträge, die für die Bewilligung von VKH nach § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO i.V.m. § 76 Abs. 1, § 113 Abs. 1 FamFG bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens zu berücksichtigen sind, angepasst und durch die Prozesskostenhilfebekanntmachung 2022 (PKHB 2022) bekannt gemacht (BGBl. 2021 I, 5239). Die neuen Freibeträge gelten seit dem 1.1.2022.

Grundsätzlich richten sich die Freibeträge nach den höchsten in Deutschland geltenden Regelsätzen. Finden am Wohnsitz des VKH-Beteiligten jedoch höhere Regelsätze Anwendung, sind diese heranzuziehen. Mit der PKHB 2022 wurden folglich die für das Bundesgebiet (Bund) und die für die Landkreise Fürstenfeldbruck, München und Starnberg sowie für die Landeshauptstadt München geltenden höheren Regelsätze veröffentlicht. Hat ein Beteiligter, für den VKH bewilligt werden soll, dort seinen Wohnsitz, gelten für ihn die höheren Freibeträge, auch wenn das Verfahren bei einem auswärtigen Gericht anhängig ist.

Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der VKH-Bewilligung gelten (§ 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

Die Freibeträge (Bund) betragen seit dem 1.1.2022

1. für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b ZPO), 225 €,

2. für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2a ZPO) 494 €,

3. für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, (...)
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 15.02.2022 14:24
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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