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Sozialrechtliche Probleme bei Trennung und Scheidung - SGB XI und XII (Conradis/Jansen, FamRB 2022, 111)

Nach den Erläuterungen der Autoren zuletzt zu den sozialrechtlichen Problemen bei Trennung und Scheidung im Bereich der SGB VI, VII und VIII (Conradis/Jansen, FamRB 2021, 470) folgen im vierten Teil der Beitragsreihe Ausführungen zu den Fragestellungen, die sich aus den Leistungen nach den SGB XI (Gesetzliche Pflegeversicherung) und SGB XII (Sozialhilfe) ergeben.

H. Gesetzliche Pflegeversicherung (SGB XI)
I. Fortsetzung der gesetzlichen Pflegeversicherung
II. Beitrag zur Pflegeversicherung als Teil des Unterhaltsanspruchs
III. Berücksichtigung des Pflegegeldes beim Unterhalt
1. Bei dem Empfänger des Pflegegeldes
2. Weitergeleitetes Pflegegeld
3. Leistungen für die vollstationäre Pflege
I. Sozialhilfe (SGB XII)
I. Leistungsberechtigte nach dem SGB XII
II. Unterschiede beim Leistungsumfang
III. Besonderheiten bei der Leistungsgewährung
IV. Einschränkung der Unterhaltsverpflichtung
V. Übergang von Unterhaltsansprüchen
1. Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs
2. Sozialrechtliche Einschränkungen bei der Geltendmachung von übergegangenen Unterhaltsansprüchen
3. Rückübertragung des Unterhaltsanspruchs
4. Realisierung von Unterhaltsansprüchen


H. Gesetzliche Pflegeversicherung (SGB XI)
Die Pflegeversicherung hat zum Teil schon bei einer Trennung, jedoch auf jeden Fall in Folge der Scheidung Bedeutung vor allem bei drei Problemen: Zum einen ist zu klären, ob die Pflegeversicherung fortgesetzt oder beendet wird. Der Beitrag für die Pflegeversicherung kann als Teil des Unterhalts geltend gemacht werden. Sofern Pflegegeld bezogen wird, soll dargestellt werden, ob dieses bei Unterhaltsansprüchen berücksichtigt werden kann.

I. Fortsetzung der gesetzlichen Pflegeversicherung
Die Regelungen über die Beendigung der Mitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung sind mit jenen in der gesetzlichen Krankenversicherung (dazu Conradis/Jansen, FamRB 2021, 307, 308 ff.) fast identisch.

Beraterhinweis
Hierbei ist zu beachten, dass schon aufgrund der Trennung die beitragslose Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung und damit auch die gesetzliche Pflegeversicherung enden kann, wenn Unterhalt an den Ehegatten gezahlt und dieser im Wege des steuerlichen Realsplittings geltend gemacht wird. In der Regel ist die Frage aber erst bei der Scheidung zu klären.

Für Angehörige eines Mitglieds der gesetzlichen Krankenversicherung besteht unter den gleichen Voraussetzungen wie in der gesetzlichen Krankenversicherung ein Anspruch auf Familienversicherung. Die Vorschrift des § 25 SGB XI entspricht weitgehend § 10 SGB V über die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Mit Rechtskraft der Scheidung erlischt die Familienversicherung ebenso wie bei der gesetzlichen Krankenversicherung. Da in der Regel die Krankenversicherung als freiwillige Versicherung fortgesetzt wird, kann auch die Pflegeversicherung fortgesetzt werden. Denn die Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung folgt der Krankenversicherung und gilt auch bei einer freiwilligen Krankenversicherung. Sofern nach der Scheidung die freiwillige Krankenversicherung nicht fortgesetzt werden soll, kann unter den in § 26 SGB XI genannten Bedingungen die Weiterversicherung in der gesetzlichen Pflegeversicherung erreicht werden.

Die private Pflegeversicherung ist im SGB XI eigenständig geregelt. Hier findet eine selbstständige Versicherung des Ehegatten statt. Es muss auch ein gesonderter Beitrag gezahlt werden, der praktisch 50 % des Beitrags des anderen Ehegatten darstellt. Nach § 110 Abs. 1 Nr. 2g SGB XI kann für Ehegatten keine Prämie i.H.v. mehr als 150 % des Höchstbeitrags der sozialen Pflegeversicherung erhoben werden. Beide Ehegatten zusammen zahlen also eine Prämie von bis zu 150 %. Endet diese Vergünstigung, weil der Ehegatte aufgrund von Arbeit oder aufgrund des im Wege des Realsplittings gezahlten Unterhalts ein Gesamteinkommen von mehr als 1/7 der monatlichen Bezugsgröße erzielt, hat dies zur Folge, dass die Versicherung fortgesetzt wird, jedoch die Beitragsermäßigung entfällt und nunmehr ein voller Beitrag gezahlt werden muss. Da im Gegensatz zur sozialen Pflegeversicherung in der privaten Pflegeversicherung die Ehegatten schon während der Ehe nicht kostenfrei mitversichert sind, sondern den erwähnten Beitrag zahlen müssen, kann dieser nach § 1361 BGB ggf. als Unterhalt beansprucht werden.

II. Beitrag zur Pflegeversicherung als Teil des Unterhaltsanspruchs
Nach der Scheidung sind die Beiträge zur Pflegeversicherung selbstständig zu tragen. Die Höhe des Beitrags ist in § 55 Abs. 1 SGB XI geregelt. Der Beitragssatz beträgt bundeseinheitlich derzeit 3,05 %. Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, zahlen ...
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 15.03.2022 10:02
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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