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Gesetz zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes von Kindern

Der Bundesrat sieht Verbesserungsbedarf beim strafrechtlichen Schutz von Kindern: Mit einem Gesetzentwurf schlägt er dem Bundestag vor, den Tatbestand der Entziehung Minderjähriger um den der Kindesentführung zu erweitern: BR-Drucks. 92/22 (Beschluss). Einen entsprechenden Entwurf hatte er bereits dem 19. Deutschen Bundestag zugeleitet, der diesen aber in der abgelaufenen Legislaturperiode nicht mehr behandelt hatte: BR-Drucks. 502/20 (Beschluss).

Die Vorschläge der Länder zielen vor allem auf den Schutz von Säuglingen und Kleinstkindern ab. Nach derzeitiger Rechtslage liegt eine Entziehung Minderjähriger nach der Rechtsprechung dann gegebenenfalls nicht vor, wenn das Kind den Eltern für nur für eine Dauer von 30 Minuten oder kürzer entzogen war. Diese Strafbarkeitslücke ist nach Ansicht des Bundesrates nicht hinzunehmen. Er schlägt daher einen Grundtatbestand - das Entführen oder das rechtswidrige Sich-Bemächtigen von Kindern - mit einem Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor, der schon dann erfüllt sein kann, wenn der Täter nur kurzzeitig physische Gewalt über das Kind erlangt.

Außerdem fordert der Bundesrat, die Qualifikationsmerkmale zu erweitern, um je nach Tatbegehung eine härtere Bestrafung zu ermöglichen: Strafschärfend soll danach unter anderem wirken, wenn der Täter die Entführung nutzt, um kinderpornographisches Material anzufertigen.

Weitere Verschärfungen sieht der Entwurf bei der Führungsaufsicht und der Anordnung der Untersuchungshaft vor.

Der Entwurf wurde der Bundesregierung zugeleitet, die dazu binnen sechs Wochen eine Stellungnahme verfassen kann. Anschließend legt sie beide Dokumente dem Bundestag zur Entscheidung vor. Feste Fristen für dessen Beratung gibt es nicht.

Zum Gesetzentwurf v. 18.9.2020 kommen Sie hier.

Zum Gesetzentwurf v. 11.3.2022 kommen Sie hier.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 18.03.2022 17:21
Quelle: Bundesrat online v. 11.3.2022

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