Otto Schmidt Verlag

Aktuelle BGH-Rechtsprechung in Leitsätzen

Hier finden Sie die neuesten Entscheidungen aus der Rubrik "Aktuell" des anstehenden FamRB-Heftes, bevor sie von erfahrenen Praktikern für Sie in den folgenden Heften aufbereitet, mit Beraterhinweisen versehen und die Konsequenzen für Ihre Praxis aufgezeigt werden.

 

BGH, Beschl. v. 23.2.2022 – XII ZB 218/21
Wiedereinsetzung: VKH-Versagung für zweite Instanz wegen mittlerweile fehlender Bedürftigkeit
a) Ist einem Rechtsmittelführer bereits für den ersten Rechtszug Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden, kann er bei im Wesentlichen gleichen Angaben zu den Vermögensverhältnissen erwarten, dass auch das Gericht des zweiten Rechtszugs ihn als bedürftig ansieht.
b) Haben sich nach der erstinstanzlichen Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wesentliche Änderungen ergeben, etwa weil im Hauptsacheverfahren die Verwertbarkeit von Immobilienvermögen abweichend beurteilt worden ist, muss der Rechtsmittelführer in der Beschwerdeinstanz mit der Ablehnung des Verfahrenskostenhilfegesuchs wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen (im Anschluss an BGH v. 11.9.2019 – XII ZB 120/19, FamRZ 2019, 2014 = FamRB 2020, 223 [Stößer]).


BGH, Beschl. v. 23.2.2022 – XII ZB 38/21
Bewertung des Gesellschaftsanteils an Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern im Zugewinnausgleichsverfahren
Zur Auskunft und Belegvorlage im Zugewinnausgleichsverfahren bei Beteiligung des auskunftspflichtigen Ehegatten an einer Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern.


BGH, Beschl. v. 23.2.2022 – VII ZB 41/21
Keine Berücksichtigung des Mindestelterngelds als Einkommen des Unterhaltsberechtigten i.S.v. § 850c Abs. 6 ZPO
Das Mindestelterngeld nach § 2 Abs. 4 Satz 1 BEEG ist aufgrund seiner besonderen Zweckbindung nicht den eigenen Einkünften des Unterhaltsberechtigten i.S.v. § 850c Abs. 6 ZPO zuzurechnen.


BGH, Beschl. v. 23.2.2022 – XII ZB 424/21
Zwingende Begutachtung im Verfahren über Betreuungsverlängerung
a) Verschafft sich das Amtsgericht in einem Verfahren über die Verlängerung einer Betreuung den nach § 295 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 278 Abs. 1 Satz 2 FamFG zwingend erforderlichen persönlichen Eindruck von einem Betroffenen erstmals im Abhilfeverfahren, darf das Beschwerdegericht nicht von dieser auch im zweitinstanzlichen Verfahren grundsätzlich gebotenen Verfahrenshandlung absehen (Fortführung von BGH v. 22.9.2021 – XII ZB 93/21, FamRZ 2022, 135).
b) Die Vorschrift des § 293 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG, nach der es in einem Verfahren über die Erweiterung einer Betreuung der Einholung eines Gutachtens oder ärztlichen Zeugnisses nicht bedarf, wenn diese Verfahrenshandlungen nicht länger als sechs Monate zurückliegen, ist in einem Verfahren über die Verlängerung einer Betreuung nach § 295 FamFG weder direkt noch entsprechend anwendbar.


BGH, Beschl. v. 12.1.2022 – XII ZB 370/21
Grds. Pflicht auch des Beschwerdegerichts zur persönlichen Anhörung des Betroffenen im Betreuungsverfahren
Zur Pflicht des Beschwerdegerichts, in einem Betreuungsverfahren die Anhörung des Betroffenen zu wiederholen, wenn diesem das Sachverständigengutachten vom Betreuungsgericht nicht ausreichend bekanntgegeben worden ist.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 29.03.2022 12:11
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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