Otto Schmidt Verlag

Verordnung über die Registrierung von beruflichen Betreuern (Betreuerregistrierungsverordnung – BtRegV)

Mit dem Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts v. 4.5.2021 (BGBl. I, 882) wird am 1.1.2023 das hierin neu geschaffene Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) in Kraft treten. In den §§ 23 ff. BtOG wird zur Sicherung einer einheitlichen Mindestqualität der beruflichen Betreuung ein Registrierungsverfahren für berufliche Betreuer eingeführt, in dem die Bewerber für die Registrierung ihre persönliche Eignung und Zuverlässigkeit, eine ausreichende Sachkunde für die Tätigkeit als beruflicher Betreuer und eine Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen haben. Gemäß den Verordnungsermächtigungen in § 23 Abs. 4 und § 24 Abs. 4 BtOG hat das BMJ die Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Registrierung und zum Registrierungsverfahren im Wege einer mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassenden Rechtsverordnung festzulegen.

Regelungsgegenstände der Verordnung nach § 23 Abs. 4 BtOG sind insbesondere die Anforderungen an die Sachkunde, die von den beruflichen Betreuern gegenüber der zuständigen Stammbehörde durch Unterlagen nachzuweisen ist, die Art des Sachkundenachweises, die Anerkennung und Zertifizierung privater Anbieter von Sachkundelehrgängen sowie die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen. Die Verordnungsermächtigung des § 24 Abs. 4 BtOG betrifft die Einzelheiten des Registrierungsverfahrens, darunter auch Aufbewahrungs- und Löschungsfristen. Der Regelungsauftrag der beiden Verordnungsermächtigungen soll mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf umgesetzt werden. Die Verordnung soll zeitgleich mit dem Betreuungsorganisationsgesetz am 1.1.2023 in Kraft treten.

Zum Verordnungsentwurf, der auf den Internetseiten des BMJ veröffentlicht ist, kommen Sie hier.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 12.04.2022 12:10
Quelle: BMJ online v. 23.3.2022

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