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Die Änderungen der Verfahrensbeistandsbestimmungen nach §§ 158-158c FamFG (Vogel, FamRB 2022, 200)

Das Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vom 16.6.2021 (BGBl. I, 1810) enthält in Art. 5 Änderungen über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Damit wird die Vorschrift des § 158 FamFG a.F. durch die §§ 158-158c FamFG ersetzt. Der Verfasser stellt die vier neuen Normen dar.

1. Bestellung des Verfahrensbeistands, § 158 FamFG
a) Die Grundnorm des § 158 Abs. 1 FamFG
b) Stets erforderliche Verfahrensbeistandsbestellung, § 158 Abs. 2 FamFG
c) Die regelmäßig erforderliche Verfahrensbeistandsbestellung, § 158 Abs. 3 Satz 1 FamFG
d) Begründung in der Endentscheidung bei Absehen von der Bestellung eines Verfahrensbeistands, § 158 Abs. 3 Satz 2 FamFG
e) Beendigung der Verfahrensbeistandsbestellung, § 158 Abs. 4 FamFG
2. Eignung des Verfahrensbeistands, § 158a FamFG
a) Fachliche Eignung gem. § 158a Abs. 1 FamFG
b) Persönliche Eignung gem. § 158a Abs. 2 FamFG
3. Aufgaben und Rechtsstellung des Verfahrensbeistands, § 158b FamFG
4. Vergütung und Kosten, § 158c FamFG
5. Inkrafttreten
6. Schlussbemerkung


1. Bestellung des Verfahrensbeistands, § 158 FamFG

a) Die Grundnorm des § 158 Abs. 1 FamFG

Bereits die Grundnorm des § 158 Abs. 1 FamFG ist geändert worden. In Satz 1 dieser Bestimmung sind dem Adjektiv „geeignet“ die zusätzlichen Wörter „fachlich und persönlich“ vorangesetzt worden. Es handelt sich hierbei endlich um eine notwendige Klarstellung. Zwar hat der Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz – FGG-RG) vom 7.9.2007 bereits vorgesehen, dass „das Gericht nur eine Person zum Verfahrensbeistand bestimmen soll, die persönlich und fachlich geeignet ist, das Interesse des Kindes festzustellen und sachgerecht in das Verfahren einzubringen“. Aber diese fachspezifischen Qualifikationsanforderungen für Verfahrensbeistände fanden in der Gesetzesvorschrift des § 158 FamFG a.F. noch keine Berücksichtigung. Vielmehr war nur die Rede von einem „geeigneten“ Verfahrensbeistand. Salgo rügte bereits frühzeitig das Fehlen von Qualitätsanforderungen und wies darauf hin, dass „der Staat hinsichtlich der Qualität dieser herausfordernden Arbeit von Verfahrenspflegern mit der Schaffung von Verfahrensregeln ohne Aussagen zur Qualifizierung nicht aus der Pflicht sei“. Nunmehr nach 15 Jahren erfüllt der Gesetzgeber endlich seine Forderung nach konkreten Qualifikationsanforderungen für Verfahrensbeistände. Die Heranziehung von Laien ist zukünftig definitiv ausgeschlossen.

Die Vorschrift des § 158 Abs. 1 Satz 2 FamFG enthält – soweit möglich – die frühzeitige Verfahrensbeistandsbestellung. Diese Verpflichtung befand sich ursprünglich in § 158 Abs. 3 Satz 1 FamFG a.F. Sie ist jetzt an den Anfang verschoben worden, um „die Bedeutung der Verfahrensbeistandsbestellung hervorzuheben“. Der Familienrichter muss bei Eingang jedes kindschaftsrechtlichen Verfahrens entsprechend dessen Besonderheiten von Amts wegen prüfen, ob zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes überhaupt eine Verfahrensbeistandsbestellung erforderlich ist. Bei Bejahung dieser Frage hat er den Verfahrensbeistand so früh wie möglich zu bestellen. Nur dadurch hat er die Möglichkeit, frühzeitig den Kontakt zum Kind herzustellen, Vertrauen aufzubauen und auf die Verfahrensgestaltung noch Einfluss zu nehmen.

b) Stets erforderliche Verfahrensbeistandsbestellung, § 158 Abs. 2 FamFG
Die Vorschrift des § 158 Abs. 2 FamFG enthält die Voraussetzungen, unter denen die Bestellung eines Verfahrensbeistands zwingend erforderlich ist“. Diese obligatorische Bestellung kommt in den Fällen

1. der teilweisen oder vollständigen Entziehung der Personensorge nach §§ 1666, 1666a BGB (Nr. 1),
2. des Ausschlusses des Umgangsrechts nach § 1684 BGB (Nr. 2)
3. sowie der Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 oder § 1682 BGB (Nr. 3)

in Betracht. „Hierbei handelt es sich um besonders grundrechtsrelevante Verfahren“, wie der Begründung des Deutschen Bundestages zu entnehmen ist. Deshalb ist in diesen Fällen immer die Bestellung des Verfahrensbeistands zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich. Die Regelung soll sicherstellen, dass sie nicht versehentlich unterbleibt.

c) Die regelmäßig erforderliche Verfahrensbeistandsbestellung, § 158 Abs. 3 Satz 1 FamFG
Die Vorschrift des § 158 Abs. 3 Satz 1 FamFG regelt die Fälle, in denen die Bestellung in der Regel erforderlich ist. Es handelt sich hierbei um die vier gleichen Fallkonstellationen, die bislang schon in § 158 Abs. 2 FamFG a.F. geregelt waren:

1. das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
2. eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet,
3. Verfahren die Herausgabe des Kindes zum Gegenstand haben oder
4. eine wesentliche Beschränkung des...


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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 24.05.2022 13:26
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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