Otto Schmidt Verlag

Eckpunkte für neues Selbstbestimmungsgesetz

Durch das Selbstbestimmungsgesetz, das das zu wesentlichen Teilen verfassungswidrige Transsexuellengesetz ablöst, soll es erstmals eine einheitliche Regelung für trans-, intergeschlechtliche und nicht-binäre Menschen zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen geben. Dies soll zukünftig durch eine Erklärung vor dem Standesamt möglich sein. Die Vorlage eines ärztlichen Attests oder die Einholung von Gutachten in einem Gerichtsverfahren sollen nicht länger erforderlich sein. Das Selbstbestimmungsgesetz bezieht sich ausschließlich auf die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen. Wenn eine Person neben der Personenstandsänderung auch körperliche geschlechtsangleichende Maßnahmen anstrebt, wird dies wie bisher auf Grundlage fachmedizinischer Regelungen entschieden.

Auszug aus dem Eckpunktepapier:

  • Das Transsexuellengesetz wird abgeschafft und durch ein Selbstbestimmungsgesetz ersetzt. Statt in einem mitunter langwierigen und kostenintensiven Gerichtsverfahren können der Geschlechtseintrag und die Vornamen künftig in einem einfachen Verfahren vor dem Standesamt geändert werden.
  • Nach der Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen sind in amtlichen Dokumenten (z.B. Reisepass) der geänderte Geschlechtseintrag und die geänderten Vornamen aufzunehmen.
  • Der Regelungsbereich des neuen Selbstbestimmungsgesetzes umfasst keine Vorfestlegung hinsichtlich etwaiger körperlicher (somatischer) geschlechtsangleichender Maßnahmen.
  • Volljährige Personen können selbstbestimmt die Änderung ihres Geschlechtseintrags und ihrer Vornamen durch Erklärung mit Eigenversicherung veranlassen. Für Minderjährige bis 14 Jahre geben die Sorgeberechtigten die Änderungserklärung gegenüber dem Standesamt ab. Ab 14 Jahren geben die Minderjährigen die Erklärung selbst mit Zustimmung der Sorgeberechtigten ab. In Fällen, in denen die Sorgeberechtigten nicht zustimmen, kann das Familiengericht die Entscheidung der Eltern auf Antrag des Minderjährigen ersetzen.
  • Nach einer erfolgten Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen gilt für eine erneute Änderung grundsätzlich eine Sperrfrist von einem Jahr.
  • Die Frage, mit welcher Bezeichnung Eltern nach einer Änderung des Geschlechtseintrags in der Geburtsurkunde ihrer Kinder eingetragen werden, wird mit der Abstammungsrechtsreform geregelt, die ebenfalls in dieser Legislaturperiode vorgesehen ist. Für die Zwischenzeit wird die Bundesregierung für betroffene Personenkreise eine Interimslösung vorlegen.
  • Die Änderung eines geschlechtsspezifischen Familiennamens wird mit der Namensrechtsreform geregelt, die nach dem Koalitionsvertrag ebenfalls in dieser Legislaturperiode erfolgen wird.

Zum Eckpunktepapier, das u.a. auf der Homepage des BMJ veröffentlicht ist, kommen Sie hier.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 01.07.2022 16:37
Quelle: Pressemitteilung des BMJ v. 30.6.2022

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