Otto Schmidt Verlag

Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Güterrechtsregisters

Die bei den Amtsgerichten geführten Güterrechtsregister, in die auf Antrag von Ehegatten Eintragungen über deren güterrechtliche Verhältnisse vorgenommen werden, sind weitgehend funktionslos geworden und sollen durch Aufhebung der §§ 1558 bis 1563 BGB ersatzlos abgeschafft werden.

Mit Blick auf den Vertrauensschutz der Eingetragenen ist eine Übergangsfrist von fünf Jahren ab der Abschaffung des Güterrechtsregisters vorgesehen, in der für Alteintragungen die Wirkung der Eintragung gegenüber Dritten nach dem neugefassten § 1412 BGB weiter gilt.

Zum GesE der BReg (BT-Drucks. 20/2730) kommen Sie hier.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 14.07.2022 18:16

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