Otto Schmidt Verlag

Aktuelle BGH-Rechtsprechung in Leitsätzen

Hier finden Sie die neuesten Entscheidungen aus der Rubrik "Aktuell" des anstehenden FamRB-Heftes, bevor sie von erfahrenen Praktikern für Sie in den folgenden Heften aufbereitet, mit Beraterhinweisen versehen und die Konsequenzen für Ihre Praxis aufgezeigt werden.


BGH, Beschl. v. 6.7.2022 – XII ZB 571/21
Fehlerhafte Endentscheidung durch vollständige Zurückweisung der Erstbeschwerde
Hat das Gericht das Rechtsschutzbegehren eines Beteiligten aufgrund von Rechtsirrtum oder Missverständnis unrichtig und zu eng ausgelegt, mit der Beschlussformel aber gleichwohl über das gesamte Rechtsschutzbegehren des Beteiligten erschöpfend entschieden und seine Instanz als erledigt betrachtet, liegt keine verdeckte, über § 43 FamFG zu korrigierende Teilentscheidung, sondern eine fehlerhafte Endentscheidung vor, die nur mit den zulässigen Rechtsmitteln angegriffen werden kann (im Anschluss an BGH v. 27.11.1979 – VI ZR 40/78, NJW 1980, 840).


BGH, Beschl. v. 22.6.2022 – XII ZB 442/20
Vergütung des Umgangsbegleiters bei betreuungsgerichtlicher Umgangsregelung
Ein Umgangsbegleiter kann im Vergütungsfestsetzungsverfahren auch dann nicht Vergütung und Aufwendungsersatz verlangen, wenn seine Tätigkeit auf einer betreuungsgerichtlichen Umgangsregelung beruht (Fortführung BGH v. 31.10.2018 – XII ZB 135/18, FamRZ 2019, 199 = FamRB 2019, 141 [H. Schneider]).


BGH, Beschl. v. 22.6.2022 – XII ZB 200/21
Wiederholung der Anhörung des Betroffenen durch Beschwerdegericht im Betreuungsverfahren
Das Beschwerdegericht ist in einer Betreuungssache verpflichtet, die Anhörung des Betroffenen zu wiederholen, wenn die Anhörung in erster Instanz verfahrensfehlerhaft nur vor Erstattung des der Betreuungsanordnung zugrundeliegenden Sachverständigengutachtens durchgeführt worden ist (im Anschluss an BGH v. 21.10.2020 – XII ZB 153/20, FamRZ 2021, 385).


BGH, Beschl. v. 22.6.2022 – XII ZB 544/21
Erforderlichkeit der Betreuung für den Aufgabenbereich Vermögenssorge trotz Vorsorgevollmacht
a) Zur Erforderlichkeit einer Betreuung bei Vorliegen einer Vorsorgevollmacht.
b) Erhebt ein Verfahrensbeteiligter Einwendungen gegen das Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen, hat der Tatrichter diese zu berücksichtigen. Wird in einem Betreuungsverfahren ein Privatgutachten vorgelegt, ist das Gericht verpflichtet, sich mit diesem zu befassen und auf die weitere Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken, wenn sich aus dem Privatgutachten ein Widerspruch zum Gerichtsgutachten ergeben kann. Insbesondere hat er zu begründen, warum er einem von ihnen den Vorzug gibt (im Anschluss an BGH v. 29.4.2020 – XII ZB 242/19, FamRZ 2020, 1300).
c) Zur Erforderlichkeit eines Einwilligungsvorbehalts im Bereich der Vermögenssorge.


BGH, Beschl. v. 15.6.2022 – XII ZB 85/22
Erforderlichkeit der Betreuung trotz Vorsorgevollmacht bei Bedenken gegen die Geeignetheit des Bevollmächtigten
Steht die Wirksamkeit einer Vorsorgevollmacht fest, kann gleichwohl eine Betreuung erforderlich sein, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründet. Letzteres ist der Fall, wenn der Bevollmächtigte mangels Befähigung oder wegen erheblicher Bedenken an seiner Redlichkeit als ungeeignet erscheint (im Anschluss an BGH v. 19.5.2021 – XII ZB 518/20, FamRZ 2021, 1654 und BGH v. 21.4.2021 – XII ZB 164/20, FamRZ 2021, 1236).
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 16.08.2022 10:45
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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