Otto Schmidt Verlag

BGH v. 29.6.2022 - XII ZB 9/22

Fristenkontrolle durch den Anwalt

Überträgt ein Rechtsanwalt die Notierung von Fristen einer Bürokraft, muss er durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Hierzu gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind. Werden einem Rechtsanwalt die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung vorgelegt, hat er den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen eigenverantwortlich zu prüfen.

Der Sachverhalt:
Das Familiengericht verurteilte die Antragstellerin mit einem ihr am 25.8.2021 zugestellten Scheidungsverbundbeschluss u.a. zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs an den Antragsgegner. Gegen die Entscheidung zum Zugewinnausgleich legte sie am 24.9.2021 Beschwerde ein.

Nachdem das OLG die Antragstellerin am 2.11.2021 darauf hingewiesen hatte, dass die Beschwerde nicht innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist begründet worden sei, beantragte die Antragstellerin mit einem am 8.11.2021 beim OLG eingegangenen Schriftsatz, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wobei sie zur Begründung ausgeführt hat, dass die ansonsten stets zuverlässige Kanzleiangestellte ihres Verfahrensbevollmächtigten vergessen habe, die Frist zur Beschwerdebegründung im Fristenkalender zu notieren. Mit einem am 26.11.2021 eingegangenen Schriftsatz holte sie die Beschwerdebegründung nach.

Das OLG wies den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurück. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Antragstellerin hat weder dargetan noch glaubhaft gemacht, dass ihr Verfahrensbevollmächtigter durch eine ordnungsgemäße Organisation der Fristenkontrolle in seiner Kanzlei dafür gesorgt hat, dass Rechtsmittelfristen nicht versäumt werden.

Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt alles ihm Zumutbare, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten. Dabei kann die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft übertragen werden. Dann hat der Rechtsanwalt aber durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind. Zu einer ordnungsgemäßen Büroorganisation gehört dabei die klare Anweisung, dass stets und unter allen Umständen zuerst die Fristen im Kalender eingetragen werden müssen, bevor ein entsprechender Vermerk in der Akte eingetragen werden kann. Denn sonst besteht die Gefahr, dass der Erledigungsvermerk in der Handakte bereits vor der Eintragung in den Kalender angebracht wird und die Gegenkontrolle versagt.

Darüber hinaus hat ein Rechtsanwalt nach ständiger BGH-Rechtsprechung Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen immer dann eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt werden. In diesem Fall muss der Rechtsanwalt stets auch alle weiteren unerledigten Fristen einschließlich ihrer Notierung in den Handakten prüfen. Für die Beschwerdebegründungsfrist nach § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG ist ihm dies schon ab der Zustellung des Beschlusses möglich und zumutbar, weil die zweimonatige Begründungsfrist mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses beginnt. So ist ihm die Fristenüberprüfung insbesondere bei der Fristvorlage zur Wahrung der Beschwerdefrist möglich. Dabei darf der Anwalt sich allerdings grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken, sofern sich keine Zweifel an deren Richtigkeit aufdrängen.

Soweit das OLG hier davon ausgegangen ist, der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass das Fristversäumnis ausschließlich auf einem Kanzleiversehen beruhe, das sich die Antragstellerin nicht nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse, hat es damit keine Verfahrensgrundrechte der Antragstellerin verletzt, insbesondere nicht deren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Die Antragstellerin hat schon nicht ausreichend dargetan, dass in der Kanzlei ihres Verfahrensbevollmächtigten eine den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Organisation des Fristenwesens genügende Fristenkontrolle vorgesehen war. Ebenso wenig verhält sich die Begründung des Wiedereinsetzungsantrags dazu, ob der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin bei der Fertigung der Beschwerdeschrift am 24.9.2021 die Eintragung der Beschwerdebegründungsfrist in den Fristenkalender eigenverantwortlich geprüft hat.

Mehr zum Thema:

Aufsatz:

Rechtsprechungsübersicht zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Norbert Vossler, MDR 2022, 612

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 18.08.2022 13:30
Quelle: BGH online

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