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Bundeskabinett beschließt Sozialversicherungsrechengrößen 2023

Das Kabinett hat die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2023 beschlossen. Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2021) turnusgemäß angepasst. Die Werte werden – wie jedes Jahr – auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen mittels Verordnung festgelegt.

Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2023 zugrundeliegende Lohnentwicklung im Jahr 2021 (Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigung für Mehraufwendungen) betrug im Bundesgebiet 3,30 Prozent und in den alten Bundesländern 3,31 Prozent.

Die wichtigsten Rechengrößen für das Jahr 2023 im Überblick:

Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat (unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), steigt auf 3.395 Euro/Monat (2022: 3.290 Euro/Monat). Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 3.290 Euro/Monat (2022: 3.150 Euro/Monat).

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) steigt auf 7.300 Euro/Monat (2022: 7.050 Euro/Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt auf 7.100 Euro/Monat (2022: 6.750 Euro/Monat).

Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) steigt auf 66.600 Euro (2022: 64.350 Euro). Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2023 in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 59.850 Euro jährlich (2022: 58.050 Euro) bzw. 4.987,50 Euro monatlich (2022: 4.837,50 Euro).

 

Rechengrößen ab 1. Januar 2023 im Überblick:

Rechengröße

West

Ost

Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung

7.300 Euro pro Monat

7.100 Euro pro Monat

Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung

8.950 Euro pro Monat

8.700 Euro pro Monat

Versicherungspflichtgrenze in der GKV

66.600 Euro pro Jahr (5.550 Euro pro Monat)

 

Beitragsbemessungsgrenze in der GKV

59.850 Euro pro Jahr (4.987,50 Euro pro Monat)

 

Beitragsbemessungsgrenze in der
Arbeitslosenversicherung
 

7.300 Euro pro Monat

7.100 Euro pro Monat

Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2022 in der Rentenversicherung

43.142 pro Jahr

 

Bezugsgröße in der Sozialversicherung

3.395 Euro pro Monat

3.290 Euro pro Monat

 

 

 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 17.10.2022 10:52
Quelle: BMAS PM vom 12.10.2022

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