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Wohngeld-Reform (WohngeldPlus)

Am 25.11.2022 hat der Bundesrat in verkürzter Frist dem vom Bundestag beschlossenen Wohngeld-Plus-Gesetz zugestimmt. Die bisher umfangreichste Reform des Wohngelds soll die durch steigende Energiekosten und energieeffiziente Sanierungen entstehenden höheren Wohnkosten besser abfedern.

Das Vorhaben besteht im Wesentlichen aus drei Komponenten:

  • Heizkostenzuschlag

Eine dauerhafte Heizkostenkomponente geht künftig als Zuschlag auf die zu berücksichtigende Miete oder Belastung in die Wohngeldberechnung ein, um die Empfänger bei den Energiekosten zu entlasten. Bemessungsgrundlage des Wohngeldes ist die Bruttokaltmiete. Kosten für Heizung und Warmwasser wurden bei den Belastungen bislang nicht berücksichtigt. Angesichts der sehr stark steigenden Preise für Heizenergie ist es erforderlich, auch die Heizkostenbelastungen der Haushalte im Wohngeld zu berücksichtigen, heißt es in der Gesetzesbegründung.

  • Klimakomponente

Durch die Einführung einer Klimakomponente im Wohngeld erfolgt ein Zuschlag auf die Höchstbeträge der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung in der Wohngeldberechnung. Sie ermöglicht einen über die bisherige Höchstgrenze hinausgehenden Zuschlag, wenn aufgrund energetischer Maßnahmen im Gebäudebereich im gesamten Wohnungsbestand die Miete erhöht wird.

  • Anpassung der Wohngeldformel

Überdies passt das Gesetz die Wohngeldformel an. Im Ergebnis sollen rund 1,4 Millionen Haushalte erstmalig oder erneut einen Wohngeldanspruch erhalten - bisher sind es rund 600.000 Haushalt.

Zudem erhöht sich der Wohngeldbetrag von durchschnittlich rund 180 Euro auf rund 370 Euro pro Monat. Das Gesetz führt außerdem Bagatellgrenzen im Fall von Rückforderungen ein und ermöglicht es, den Bewilligungszeitraum auf 24 Monate zu verlängern. Damit die Behörden in Einzelfällen oder bei hoher Arbeitsbelastung das erhöhte Wohngeld zügig auszahlen können, sind vorläufige Zahlungen möglich.

Das Gesetz soll zum 1.1.2023 in Kraft getreten.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 25.11.2022 16:39
Quelle: Bundesrat online v. 25.11.2022

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