Otto Schmidt Verlag

Aktuelle BGH-Rechtsprechung in Leitsätzen

Hier finden Sie die neuesten Entscheidungen aus der Rubrik "Aktuell" des anstehenden FamRB-Hefts, bevor sie von erfahrenen Praktikern für Sie in den folgenden Heften aufbereitet, mit Beraterhinweisen versehen und die Konsequenzen für Ihre Praxis aufgezeigt werden.


BGH, Beschl. v. 19.10.2022 – XII ZB 493/21
Kein Recht des Betreuers im eigenen Namen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten Fixierung des Betroffenen
Die Feststellung nach § 62 FamFG kann nicht von einem Betreuer im eigenen Namen, sondern grundsätzlich nur von demjenigen persönlich verfolgt werden, der durch die erledigte Maßnahme in seinen Rechten verletzt worden ist (im Anschluss an BGH v. 16.1.2019 – XII ZB 429/18, FamRZ 2019, 555 = FamRB 2019, 191 [Locher]).

 

BGH, Beschl. v. 19.10.2022 – XII ZB 425/21
Zweifelsvorlage des Standesbeamten; Führung einer im EU-Ausland erworbenen deutschsprachigen Adelsbezeichnung
a) Bei einer Zweifelsvorlage nach § 49 Abs. 2 PStG müssen die Zweifel des Standesbeamten die Vornahme einer konkret zu benennenden Amtshandlung betreffen; das Vorlagerecht dient nicht zur Klärung abstrakter Rechtsfragen durch das Gericht.
b) Die Vorschrift des § 43 Abs. 1 PStG begründet die Zuständigkeit jedes Standesbeamten, die öffentliche Beglaubigung oder Beurkundung der dort aufgeführten Namenswahlerklärungen vorzunehmen. Jedenfalls dann, wenn der beurkundende Standesbeamte nicht zugleich empfangszuständig i.S.v.§ 43 Abs. 2 PStG ist, darf er seine Mitwirkung an der Beglaubigung oder Beurkundung nur ablehnen, wenn die gesetzlich vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten die angestrebte Rechtsfolge nicht zulassen oder die Erklärung nach der eigenen Überzeugung des Standesbeamten aus anderen Gründen zweifelsfrei unwirksam ist.
c) Eine analoge Anwendung von Art. 48 EGBGB auf Sachverhalte, in denen ein deutsch-ausländischer Doppelstaater den nach dem Recht des EU-ausländischen Heimatstaats gebildeten Namen nicht während eines gewöhnlichen Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat erworben hat, ist nicht möglich (Fortführung BGH v. 20.2.2019 – XII ZB 130/16, FamRZ 2019, 967 = FamRB 2019, 401 [Erbarth] und BGH v. 8.12.2021 – XII ZB 60/18, FamRZ 2022, 421 = FamRB 2022, 311 [Erbarth]).

 

BGH, Beschl. v. 12.10.2022 – XII ZB 273/22
Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten als Aufgabe des Kontrollbetreuers
Aufgabe des Kontrollbetreuers ist es, diejenigen Rechte geltend zu machen, die der Betroffene selbst aufgrund seiner vorliegenden Beeinträchtigung nicht mehr gegenüber dem Bevollmächtigten verfolgen kann. Hierzu gehört auch die Verfolgung etwaiger Schadensersatzansprüche des Betroffenen gegen den Bevollmächtigten aus schuldhafter Pflichtverletzung.

 

BGH, Beschl. v. 5.10.2022 – XII ZB 74/20
Abfindung schuldrechtlich auszugleichenden Versorgungsanrechts im Rahmen des Scheidungsverbundverfahrens
a) Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kann auf die Frage der Zulässigkeit des Antrags beschränkt werden, über die vorab durch Zwischenbeschluss entschieden werden kann; dies gilt in Familienverfahren nicht nur für Familienstreitsachen, sondern auch für kontradiktorisch geführte Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in denen ein Zwischenbeschluss über die strittigen Fragen der Zulässigkeit des verfahrenseinleitenden Antrags ergehen kann.
b) Ein Antrag auf Wertausgleich nach der Scheidung kann nicht erstmals im Beschwerdeverfahren gestellt werden, wenn das Amtsgericht in der ersten Instanz allein über den Wertausgleich bei der Scheidung entschieden hat (im Anschluss an BGH v. 7.3.1990 – XII ZB 14/89, FamRZ 1990, 606).
c) Zur Bewertung von Versorgungsanrechten des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg.
d) § 150 FamFG ist als Spezialregelung für die Kostenverteilung in Scheidungs- und Folgesachen uneingeschränkt auch im Rechtsmittelverfahren anzuwenden.
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 06.12.2022 08:59
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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