Otto Schmidt Verlag

Aktuell im FamRB

Düsseldorfer Tabelle 2023 (Schürmann, FamRB 2023, 34)

Es ist bewährte FamRB-Tradition, dass der Verfasser die jeweiligen Beweggründe für die Neufassung der Düsseldorfer Tabelle im Januarheft erläutert und die Auswirkungen für die Beratungspraxis aufzeigt. Auch im Jahr 2023 begleitet der Verfasser die neue Düsseldorfer Tabelle wieder mit einem vertiefenden Beitrag. Die Änderungen gegenüber 2022 betreffen im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder, den Bedarf von Studierenden und den dem Unterhaltspflichtigen zu belassenden Eigenbedarf. Im Übrigen liegt der Tabelle weiterhin der Bedarf für zwei Unterhaltsberechtigte zugrunde.

1. Vorbemerkung
2. Tabellenunterhalt

a) Bedarf minderjähriger Kinder
b) Bedarf volljähriger Kinder
3. Studierendenbedarf
4. Anzurechnendes Kindergeld
5. Selbstbehaltssätze

a) Notwendiger Selbstbehalt
b) Angemessener Selbstbehalt
c) Weitere Unterhaltsverhältnisse
6. Ausblick


1. Vorbemerkung
Auch nach zwei Krisenjahren kehrt keine Ruhe ein. Zwar ist die Covid-19-Pandemie längst im Alltag angekommen, doch führt uns der Ukraine-Krieg täglich vor Augen, wie instabil viele Lebensbereiche geworden sind. Diese Entwicklung wirkt sehr viel nachhaltiger und hinterlässt auch beim Unterhalt erste Spuren. Mit den steigenden Lebensmittel- und Energiepreisen erhöht sich der Bedarf der Unterhaltsberechtigten ebenso wie der Bedarf der Pflichtigen. Bei einem innerhalb eines Jahres um mehr als 10 Prozentpunkte gestiegenen Verbraucherpreisindex sinkt das zu verteilende Einkommen deutlich. Davon sind vor allem die Bezieher kleiner Einkommen betroffen. Denn diese werden durch den noch weit stärkeren Preisanstieg bei Lebensmitteln und Energie erheblich mehr belastet, als dies bei höheren Einkommen der Fall ist.

Vor diesem Hintergrund hatten sich die Vertreter der Oberlandesgerichte und die Mitglieder der Unterhaltskommission erstmals wieder persönlich in Berlin getroffen, um über die Entwicklung der Düsseldorfer Tabelle in einer unsicheren Zukunft zu beraten.

2. Tabellenunterhalt
Bei der Bemessung des Mindestbedarfs (§ 1612a BGB) zeichnete sich bereits im Sommer ab, dass die überaus hohen Preissteigerungen alle Prognosen überholt hatten und es nicht bei den Vorgaben der 4. Änderungsverordnung bleiben konnte. Zudem sind nach der Neufassung des § 28a SGB XII die Regelbedarfe nicht mehr nur anhand des aus Preis- und Lohnentwicklung gebildeten Mischindexes fortzuschreiben. Dieser bleibt zwar als Basisindex erhalten, ist aber noch um eine „ergänzende Fortschreibung“ zu erhöhen, die sich aus dem Preisanstieg des zweiten Quartals zum Vergleichszeitraum des Vorjahrs errechnet. Die zusätzlich erfasste Preisentwicklung soll allzu großen Diskrepanzen bei der Fortschreibung der Regelbedarfe vermeiden. Nach neuer Rechtslage ergibt sich eine für 2023 zu berücksichtigende Veränderungsrate von 11,75 % und ein entsprechend hoher Anstieg der Regelbedarfe (§ 134 SGB XII). Dies schlägt sich unmittelbar in der Bemessung des Mindestunterhalts wie auch aller anderen unterhaltsrelevanten Daten nieder.

Es dauerte allerdings noch, bis der 14. Existenzminimumbericht am 2.11.2022 vom Bundeskabinett verabschiedet worden war und seine Daten offiziell bekannt gegeben wurden. Demnach beträgt das für Kinder in 2023 steuerfrei zu stellende Existenzminimum 6.024 €, das wiederum die Grundlage für den Mindestbedarf minderjähriger Kinder bildet (§ 1612a Abs. 1 Satz 2 BGB). Durch das Inflationsausgleichsgesetz wurde der Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 Satz 1 EStG) zum 1.1.2023 entsprechend angehoben. Mit der 5. Änderungsverordnung v. 30.11.2022 folgte letztlich die Anpassung des Mindestunterhalts an die aktuellen steuerlichen Vorgaben.

a) Bedarf minderjähriger Kinder
Der Monatsbetrag von 502 € entspricht dem Mindestunterhalt für die zweite Altersstufe, aus dem sich wiederum die Werte für die erste und dritte Altersstufe errechnen. Unter Beachtung der Rundungsvorschriften ergibt sich für 2023 folgender Mindestunterhalt:

...



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 19.12.2022 17:15
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

zurück zur vorherigen Seite