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Aktuell im FamRB

Arrest bei Unterhaltsansprüchen (Götsche, FamRB 2023, 74)

Die Verhängung eines Arrests findet in der Praxis des Unterhaltsrechts kaum statt. Dabei sollte der Berater in den zwar seltenen, aber gleichwohl vorkommenden – auch haftungsrelevanten – Fällen diese Sicherung der Unterhaltsansprüche im Auge haben. Denn ein Rechtsanwalt, der trotz deutlicher Hinweise auf eine Anspruchsgefährdung keinerlei Sicherungsmaßnahmen ergreift, haftet (s. OLG Hamm v. 11.10.1991 – 33 U 14/90, FamRZ 1992, 432). Der Beitrag zeigt die Voraussetzungen und Möglichkeiten der Sicherung von Unterhaltsansprüchen durch den Arrest auf.

I. Einleitung
II. Unterhaltsarten (Arrestanspruch)
III. Unterhaltstitel
IV. Höhe des Unterhalts
V. Arrestgründe

1. Dinglicher Arrest
2. Persönlicher Arrest
VI. Verfahren


I. Einleitung

In entsprechender Anwendung der §§ 916 ff. ZPO kann das Gericht in Familienstreitsachen, zu denen gem. § 111 Nr. 8, § 112 Nr. 1, § 231 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FamFG auch der Unterhalt zählt, einen Arrest anordnen, § 119 Abs. 2 FamFG. Vorausgesetzt wird das Bestehen eines Arrestanspruchs (§ 916 Abs. 1 ZPO = Bestehen des Unterhaltsanspruchs) und eines Arrestgrunds (§ 917 ZPO = Gefährdung des Unterhaltsanspruchs).

Beraterhinweis
Der Unterhaltsberechtigte trägt im Arrestverfahren die volle Darlegungs- und Beweislast. Er hat sämtliche Voraussetzungen seines Unterhaltsanspruchs sowie dessen objektiv bestehende Gefährdung schlüssig darzulegen und glaubhaft zu machen.

Der Arrest dient nicht dazu, die Lage des Unterhaltsgläubigers gegenüber dem Vermögen des Schuldners zu verbessern, sondern nur dazu, ihre Verschlechterung zu verhindern. Er dient allein der Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer Unterhaltsforderung, führt also niemals zur Befriedigung des Unterhaltsberechtigten. Dabei ist zudem zu beachten, dass ein Arrest einen erheblichen Eingriff in die wirtschaftliche Freiheit des Arrestschuldners beinhaltet, die nicht unzulässig eingeschränkt werden darf. Wegen dieser Interessenabwägung wird in Unterhaltssachen ein Arrestgrund eher zurückhaltend bejaht.

II. Unterhaltsarten (Arrestanspruch)
Im Grundsatz kommt wegen jedem auf Barunterhalt gerichteten Anspruch ein Arrestverfahren in Betracht:

  • Kindesunterhalt
  • Trennungsunterhalt
  • nachehelicher Unterhalt ab Rechtshängigkeit der Scheidung.

Auf die konkrete Art des baren Unterhalts (Elementarunterhalt, Sonder- und Mehrbedarf, Altersvorsorgeunterhalt) kommt es nicht an. Selbst Naturalunterhalt kann gesichert werden, wenn dieser mittelbar auf Geldleistung gerichtet ist, z.B. auf Überlassung von Wohnraum, wenn dieser Anspruch im Fall der Leistungsverweigerung in einen Geldanspruch übergeht. Der Arrest scheidet dagegen aus, solange sich das Unterhaltsverfahren noch in der Auskunftsstufe befindet, da nach § 113 Abs. 1 FamFG, § 920 ZPO ein konkreter Geldbetrag angegeben werden muss.

Ein einzelner Arrest kann gleichzeitig sowohl Trennungs- als auch nachehelichen Unterhalt absichern. Gesichert werden kann nicht nur der bereits fällige = rückständige, sondern auch der künftige Unterhaltsanspruch. Ist die Vaterschaft noch nicht festgestellt, scheidet für den Kindesunterhalt wegen § 1600d Abs. 4 BGB der Arrest aus, es bleibt nur der Weg einer einstweiligen Anordnung gem. §§ 247 f. FamFG.

Soweit nachehelicher Unterhalt in Frage steht, ist zu beachten, dass gem. § 1585a BGB der Unterhaltsberechtigte verlangen kann, dass für den Jahresbetrag der ihm zustehenden Unterhaltsleistung Sicherheit geleistet wird. Ein Arrestverfahren bleibt aber gleichsam zulässig und wird durch § 1585a BGB nicht verdrängt. Auf Trennungsunterhalt (und erst recht auf Kindesunterhalt) ist die Vorschrift ohnehin nicht entsprechend anwendbar.

Beraterhinweis
Anders als im Arrestverfahren trägt beim Anspruch auf Sicherheitsleistung nach § 1585a BGB die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass kein Grund für die Gefährdung der Unterhaltsleistung vorliegt (vgl. Weil in jurisPK BGB, 10. Aufl., Stand: 15.11.2022, § 1585a BGB Rz. 15 und 17).

III. Unterhaltstitel
Der Arrest bietet sich vorrangig als Sicherungsmittel an, solange noch kein Vollstreckungstitel in der Welt ist. Wenn der Unterhaltsgläubiger bereits über einen vorläufig vollstreckbaren Unterhaltstitel verfügt, wird ein Arrestgrund nach überwiegend vertretener Ansicht verneint, weil eine Sicherungsvollstreckung (§ 720a ZPO) betrieben werden kann. Ebenso gilt dies bei einem rechtskräftigen Unterhaltstitel, mit dem die Zwangsvollstreckung sowohl für...
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 31.01.2023 10:33
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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