Otto Schmidt Verlag

Aktuelle BGH-Rechtsprechung in Leitsätzen

Hier finden Sie die neuesten Entscheidungen aus der Rubrik "Aktuell" des anstehenden FamRB-Hefts, bevor sie von erfahrenen Praktikern für Sie in den folgenden Heften aufbereitet, mit Beraterhinweisen versehen und die Konsequenzen für Ihre Praxis aufgezeigt werden.


BGH, Beschl. v. 8.2.2023 – IV ZB 16/22
Amtsermittlungspflichten des Nachlassgerichts im Erbscheinsverfahren
Ein Erbscheinsantrag ist nicht unzulässig, wenn der Antragsteller vom Gesetz geforderte Beweismittel ohne Verschulden nicht angibt. Stattdessen setzt die Pflicht des Nachlassgerichts zur Amtsermittlung gemäß § 2358 BGB a.F., § 26 FamFG ein.


BGH, Beschl. v. 1.2.2023 – XII ZB 472/22
Überprüfung der Bemessung der Beschwer im Rechtsbeschwerdeverfahren
Die Bemessung der Beschwer durch das Beschwerdegericht kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Beschwerdegericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (im Anschluss an BGH v. 10.2.2021 – XII ZB 376/20, FamRZ 2021, 770 = FamRB 2021, 292 [Stockmann]).


BGH, Beschl. v. 1.2.2023 – XII ZB 166/21
Verfahrensfehlerhafte Anhörung bei unfreiwilliger Abwesenheit des Verfahrenspflegers
a) Erfolgt die persönliche Anhörung des Betroffenen im Unterbringungsverfahren ohne die Möglichkeit einer Beteiligung des bestellten Verfahrenspflegers, ist sie verfahrensfehlerhaft und verletzt den Betroffenen in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG und in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG (im Anschluss an BGH v. 14.9.2022 – XII ZB 554/21, FamRZ 2022, 1873 und BGH v. 15.2.2017 – XII ZB 462/16, FamRZ 2017, 755).
b) Bei unfreiwilliger Abwesenheit des Verfahrenspflegers vom Anhörungstermin ist die Anhörung grundsätzlich verfahrensfehlerhaft. Ausnahmen kommen insoweit in Betracht, wenn der Verfahrenspfleger im Nachhinein auf die Wiederholung der Anhörung verzichtet oder die unfreiwillige Abwesenheit in seine Sphäre fällt.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 14.03.2023 10:22
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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