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Aktuell im FamRB

Gerichts- und Anwaltskosten in den Verfahren nach der Brüssel-IIb-VO und §§ 44a bis 44j IntFamRVG (Schneider, FamRB 2023, 210)

Die VO (EU) 2019/1111 des Rates v. 25.6.2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (kurz: Brüssel-IIb-VO) findet seit dem 1.8.2022 Anwendung. Sie gilt für nach dem 31.7.2022 eingeleitete gerichtliche Verfahren, förmlich errichtete oder eingetragene Urkunden und eingetragene Vereinbarungen (Art. 100 Abs. 1 Brüssel-IIb-VO). Die erforderlichen Durchführungsvorschriften wurden in das IntFamRVG eingestellt (§§ 44a bis 44j IntFamRVG). Der Beitrag befasst sich mit den Gerichts- und Anwaltskosten in diesen Verfahren.

I. Erteilung von Bescheinigungen
1. Verfahrensrechtliches
2. Gerichtskosten
3. Anwaltsvergütung
II. Verfahren nach §§ 44b ff. IntFamRVG wegen der Versagung der Vollstreckung
1. Verfahrensrechtliches
2. Gerichtskosten
3. Anwaltsvergütung und Gegenstandswert
III. Verfahren nach § 44f IntFamRVG wegen der Aussetzung der Vollstreckung
1. Verfahrensrechtliches
2. Gerichtskosten
3. Anwaltskosten
IV. Feststellungsanträge
1. Verfahrensrechtliches
2. Gerichtskosten
3. Anwaltsvergütung
V. Schadensersatz- und Vollstreckungsabwehrklage
1. Verfahrensrechtliches
a) Familienstreitsache wegen Schadensersatz
b) Vollstreckungsabwehrklage
2. Gerichtskosten
a) Schadensersatzansprüche
b) Vollstreckungsabwehrklage
3. Anwaltsvergütung
VI. Schlussbemerkung


I. Erteilung von Bescheinigungen

1. Verfahrensrechtliches

Die Zwangsvollstreckung aus einem Titel nach Kapitel IV der Brüssel-IIb-Verordnung findet in Deutschland ohne Erteilung einer Vollstreckungsklausel statt (§ 44a Abs. 1 IntFamRVG). Ebenso bedarf es keines besonderen Anerkennungsverfahrens (Art. 30 Abs. 1 Brüssel-IIb-VO). Die Brüssel-IIb-Verordnung findet in allen EU-Mitgliedsstaaten Anwendung, mit der Ausnahme von Dänemark.

Will die Partei aus einem in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Titel in Deutschland vollstrecken, hat sie nach Art. 30 Abs. 2 Brüssel-IIb-VO zwingend eine Ausfertigung der Entscheidung und die entsprechende Bescheinigung nach Art. 36 Brüssel-IIb-VO vorzulegen. Das Gericht kann gem. Art. 91 Brüssel-IIb-VO erforderlichenfalls von der Partei die Vorlage einer Übersetzung oder Transliteration verlangen.

Soll ein in Deutschland erlassener Titel in einem Mitgliedsstaat vollstreckt werden, richtet sich die Zuständigkeit für die Erteilung der entsprechenden Bescheinigung nach § 48 IntFamRVG. Danach obliegt die Ausstellung der Bescheinigungen nach Art. 36 Abs. 1, 47 Abs. 1 Brüssel-IIb-VO dem Gericht des ersten Rechtszugs, dass die Entscheidung erlassen hat. Zuständig ist der Familienrichter.

Die Entscheidung des Familienrichters, mit der ein Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach Art. 36 Abs. 1 oder nach Art. 47 Abs. 1 Brüssel-IIb-VO zurückgewiesen wird, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 ZPO anfechtbar (§ 48 Abs. 4 Satz 1 IntFamRVG). Eine Rechtsbeschwerde findet hingegen nicht statt (§ 48 Abs. 4 Satz 2 IntFamRVG).

Möglich ist nach Art. 48 Brüssel-IIb-VO zudem ein Widerruf der Bescheinigung, wobei sich die Zuständigkeit nach § 50 IntFamRVG richtet. Es entscheidet folglich das Gericht, das die Bescheinigung erlassen hat. Ebenso kann eine Berichtigung der Bescheinigung erfolgen (Art. 37, 48 Brüssel-IIb-VO), für die § 319 ZPO entsprechend gilt (§ 49 IntFamRVG).

2. Gerichtskosten
Für die Verfahren nach § 48 IntFamRVG wegen der Ausstellung der Bescheinigung nach Art. 36 Abs. 1 und Art. 47 Abs. 1 Brüssel-IIb-VO sowie wegen einer Bescheinigung nach Art. 49 Abs. 1 Brüssel-IIb-VO über die Aussetzung oder Einschränkung der Vollstreckbarkeit fällt eine Festgebühr von 17 € nach Nr. 1711 KV-FamGKG an. Daneben sind Auslagen nach Nr. 2000 ff. KV-FamGKG anzusetzen.

In dem Verfahren wegen der sofortigen Beschwerde nach § 48 Abs. 4 IntFamRVG fällt eine Festgebühr nach Nr. 1723 KV-FamGKG von 66 € an, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird.

3. Anwaltsvergütung
§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9a Buchst. b RVG bestimmt, dass das Verfahren wegen einer Bescheinigung, die von § 48 IntFamRVG erfasst wird, zum Rechtszug gehört. Es fallen deshalb keine...



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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 09.05.2023 08:35
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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