Otto Schmidt Verlag

Aktuelle BGH-Rechtsprechung in Leitsätzen

Hier finden Sie die neuesten Entscheidungen aus der Rubrik "Aktuell" der anstehenden FamRB-Ausgabe, bevor sie von erfahrenen Praktikern für Sie in der Folge aufbereitet, mit Beraterhinweisen versehen und die Konsequenzen für Ihre Praxis aufgezeigt werden.


BGH, Urt. v. 21.8.2023 – NotZ(Brfg) 4/22
Altersgrenze für Notare kein Verstoß gegen europ. Verbot der Diskriminierung wegen des Alters
Die Altersgrenze für Notare verstößt nicht gegen das sich aus Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 1, Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ergebende Verbot der Diskriminierung wegen des Alters. Sie ist im Sinn von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG objektiv und angemessen und durch das legitime Ziel gerechtfertigt, den Generationenwechsel zu erleichtern und den Berufsstand der Notare zu verjüngen.


BGH, Beschl. v. 19.7.2023 – XII ZB 115/23
Anspruch des anwaltlichen Berufsbetreuers auf Aufwendungsersatz für Erstellung der Einkommensteuererklärung des Betreuten
Der Erlaubnistatbestand des § 4 Nr. 4 StBerG ist nicht restriktiv auszulegen. Verwalten im Sinne dieser Vorschrift bedeutet, die wirtschaftlichen Interessen eines Dritten mit einer gewissen Handlungsfreiheit und für eine gewisse Dauer wahrzunehmen. Dem entspricht grundsätzlich die Tätigkeit eines Betreuers mit dem Aufgabenbereich der Vermögenssorge, zu dessen gesetzlichen Aufgaben es gehört, das Vermögen des Betreuten, wenngleich unter Beachtung bestimmter gesetzlicher Maßgaben (vgl. §§ 1835 ff. BGB), zu verwalten und folglich auch die damit im Zusammenhang stehenden steuerlichen Erklärungen zu erstellen. (Rz. 10)
Auch im Zusammenhang mit der Hilfeleistung bei Steuerangelegenheiten kommt es daher allein auf den konkreten Umfang der Tätigkeit und die mit ihr verbundenen Schwierigkeiten an. (Rz. 11)


BGH, Beschl. v. 5.7.2023 – XII ZB 155/20
Zur Bestimmung des Vaternamens zum Geburtsnamen für eritreisches Flüchtlingskind
a) Ein minderjähriges Kind teilt im Hinblick auf das Personalstatut die Flüchtlingseigenschaft seines Elternteils, von dem es die alleinige Staatsangehörigkeit des Herkunftsstaats ableitet. Hierzu genügt es, dass die Voraussetzungen nach § 26 AsylG vorliegen, die vom Gericht eigenständig zu prüfen sind. Einer Anerkennung durch die zuständige Behörde bedarf es nicht. Gleiches gilt für den Ehegatten des Flüchtlings jedenfalls dann, wenn beide Ehegatten ausschließlich dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen.
b) Die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG begründet nicht die Anwendung des deutschen Personalstatuts.
c) Gibt eine Person nach einem Statutenwechsel zum deutschen Namensrecht keine Angleichungserklärung gemäß Art. 47 EGBGB ab, so hat bei ihrer Eintragung in einem deutschen Personenstandsregister eine objektive Angleichung zu erfolgen (Fortführung von BGH v. 19.2.2014 – XII ZB 180/12, FamRZ 2014, 741 = FamRB 2014, 305 [Wiegelmann]).
d) Die Frist nach § 1617b Abs. 1 Satz 1 BGB zur Neubestimmung des Namens des Kindes bei nachträglich begründeter gemeinsamer elterlicher Sorge ist eine Ausschlussfrist. Sie beginnt mit Abgabe der Sorgeerklärungen und ist nicht von der Kenntnis der Eltern abhängig.
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 29.08.2023 11:04
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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