Otto Schmidt Verlag

Aktuelle BGH-Rechtsprechung in Leitsätzen

Hier finden Sie die neuesten Entscheidungen aus der Rubrik "Aktuell" der anstehenden FamRB-Ausgabe, bevor sie von erfahrenen Praktikern für Sie in der Folge aufbereitet, mit Beraterhinweisen versehen und die Konsequenzen für Ihre Praxis aufgezeigt werden.


BGH, Beschl. v. 6.12.2023 – XII ZB 401/22
Erneute Anhörung und Gutachteneinholung bei dem erklärten Willen des Betroffenen widersprechender Verlängerung einer Betreuung
a) Das Betreuungsgericht hat durch die rechtzeitige Benachrichtigung des Verfahrenspflegers vom Anhörungstermin sicherzustellen, dass dieser an der Anhörung des Betroffenen teilnehmen kann. Dies gilt auch im Verfahren nach § 295 Abs. 1 Satz 1 FamFG zur Verlängerung einer Betreuung (im Anschluss an BGH v. 11.1.2023 – XII ZB 106/21, FamRZ 2023, 637).
b) Die nach § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG erforderliche Anhörung des Betroffenen ist grundsätzlich durchzuführen, nachdem ihm das nach § 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG einzuholende Sachverständigengutachten rechtzeitig bekannt gegeben worden ist. Entsprechendes gilt für ein nach § 295 Abs. 1 Satz 2 FamFG einzuholendes ärztliches Zeugnis (im Anschluss an BGH v. 27.10.2021 – XII ZB 114/21, FamRZ 2022, 229).


BGH, Beschl. v. 22.11.2023 – XII ZB 566/21
Namensführung türkischer Staatsangehöriger nach Ehescheidung
a) Die in Art. 10 Abs. 1 EGBGB enthaltene Verweisung auf das Heimatrecht des Namensträgers ist eine Gesamtverweisung i.S.v. Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, die auch das Kollisionsrecht des ausländischen Staates umfasst; etwaige Rückverweisungen sind auch dann zu beachten, wenn ein fremdes Kollisionsrecht diese auf Grund einer abweichenden Qualifikation der Namensfrage ausspricht (im Anschluss an BGH v. 20.6.2007 – XII ZB 17/04, FamRZ 2007, 1540 = FamRBint 2007, 90 [Wiegelmann]).
b) Familienrechtliche Vorfragen werden im internationalen Namensrecht grundsätzlich unselbständig angeknüpft, soweit die zugrundeliegenden Rechtsverhältnisse Auswirkungen auf den Erwerb oder Verlust eines Namens haben (Fortführung von BGH v. 15.2.1984 – IVb ZB 701/81, BGHZ 90, 129 = FamRZ 1984, 576).
c) Das gilt aber nicht, wenn die betreffende familienrechtliche Vorfrage Gegenstand der Statusentscheidung eines deutschen Gerichts (hier: Ehescheidung) gewesen ist; insoweit überlagert die Bindung des inländischen Rechtsanwenders an die Gestaltungswirkung dieser Entscheidung das kollisionsrechtliche Verweisungsergebnis (Vorrang des Verfahrensrechts vor dem Kollisionsrecht).
d) Bei Anwendung türkischen Namenssachrechts verstößt die in Art. 173 Abs. 1 türkZGB enthaltene Verpflichtung der geschiedenen Ehefrau, ihren vorehelich geführten Namen wieder anzunehmen, auch bei einem gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten in der Bundesrepublik Deutschland jedenfalls dann nicht gegen den kollisionsrechtlichen ordre public (Art. 6 EGBGB), wenn die Ehefrau nicht nach Art. 173 Abs. 2 türkZGB auf eine gerichtliche Erlaubnis zur Weiterführung des Ehenamens nach der Scheidung angetragen hat.


BGH, Beschl. v. 15.11.2023 – XII ZB 575/21
Betreuervergütung: Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse
Die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse kann auch dann noch zum Kernbereich einer Ausbildung gezählt werden, wenn die Ausbildung selbst schwerpunktmäßig eine andere Zielrichtung hatte (im Anschluss an BGH v. 3.3.2021 – XII ZB 118/20, FamRZ 2021, 890).



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 30.01.2024 09:09
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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