Otto Schmidt Verlag

Aktuelle BGH-Rechtsprechung in Leitsätzen

Hier finden Sie die neuesten Entscheidungen aus der Rubrik "Aktuell" der anstehenden FamRB-Ausgabe, bevor sie von erfahrenen Praktikern für Sie in der Folge aufbereitet, mit Beraterhinweisen versehen und die Konsequenzen für Ihre Praxis aufgezeigt werden.


BGH, Beschl. v. 10.1.2024 – XII ZB 510/23
Wiedereinsetzung bei wegen Anwaltszwangs unzulässiger Beschwerde des verfahrenskostenhilfebedürftigen Rechtsmittelführers
Der ist auch dann unverschuldet an der rechtzeitigen Einlegung des Rechtsmittels gehindert, wenn er ein wegen bestehenden Anwaltszwangs unzulässiges persönliches Rechtsmittel eingelegt und dafür Verfahrenskostenhilfe beantragt hat. Das Rechtsmittelgericht hat auch in diesem Fall zunächst über die beantragte Verfahrenskostenhilfe zu entscheiden, bevor es das Rechtsmittel als unzulässig verwirft (im Anschluss an BGH v. 4.11.2015 – XII ZB 289/15, FamRZ 2016, 209 = FamRB 2016, 103 [Nickel]).


BGH, Beschl. v. 20.12.2023 – XII ZB 258/23
Ausschlussfrist auch für Anspruch des berufsmäßigen Verfahrenspflegers auf festen Geldbetrag
Der Anspruch des berufsmäßigen Verfahrenspflegers auf einen festen Geldbetrag nach § 277 Abs. 3 Satz 1 FamFG a.F. unterliegt einer Ausschlussfrist von 15 Monaten.


BGH, Beschl. v. 22.11.2023 – XII ZB 386/22
Erledigung der Folgesache Güterrecht bei rechtskräftiger vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft
a) Vorzeitiger Zugewinnausgleich gem. § 1385 BGB und Zugewinnausgleich nach der Ehescheidung sind verschiedene Streitgegenstände (im Anschluss an BGH v. 26.6.2019 – XII ZB 299/18, FamRZ 2019, 1535 m. Anm. Looschelders = FamRB 2019, 380 [Herr]).
b) Ein im Scheidungsverbund erhobener Stufenantrag zum Zugewinnausgleich nach der Scheidung wird unbegründet, wenn in einem anderen Verfahren rechtskräftig die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft ausgesprochen wurde. Der Antragsteller hat die Möglichkeit, dem durch eine Erledigungserklärung hinsichtlich der Folgesache Rechnung tragen.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 13.02.2024 11:59
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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